Das Strafverfahrensrecht kennt kein grundsätzliches Verbot der Heimlichkeit und der kriminalistischen List. Dennoch ist gerade der Einsatz verdeckter Ermittler, um Beschuldigte in Untersuchungshaft auszuhorchen, sowohl in rechtsstaatlicher als auch menschenrechtlicher Hinsicht höchst bedenklich.

Weder die Strafprozessordnung (StPO) noch die Menschenrechtskonvention (EMRK) verwehren es dem Staat grundsätzlich, bei Vorliegen einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundla...