Daten - z.B. Klienten-Daten - befinden sich meist auf dem eigenen PC oder auf Servern des Unternehmens. Bearbeitet werden die Daten in der Regel mit lokaler Software. Anders beim «Cloud Computing»: Hier befinden sich Daten auf Servern im Internet («in the cloud»), also im Machtbereich eines Dritten.
Auch Software zur Datenbearbeitung kann im Internet ausgeführt und als Dienstleistung bezogen werden («software as a service»). Solche Dienste sind oft günstig oder kostenlos, und der Aufwand für Installation und Wartung entfällt (siehe untenstehende Beispiele).
Beim Cloud Computing kann der Anwalt dagegen kaum Massnahmen zum Schutz der Integrität, der Verfügbarkeit und vor allem der Vertraulichkeit der Daten treffen. Er muss sich auf den Anbieter des Dienstes verlassen. Das Anwaltsgeheimnis (Art. 13 BGFA; Art. 321 StGB) und die anwaltliche Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) könnten die Nutzung daher einschränken.
Nur Informationen ohne Rückschluss auf Klienten
In der Schweiz fehlt eine umfassende Beurteilung; die Diskussion betraf bislang vor allem die Verwendung von E-Mail, die nur mit (impliziter) Zustimmung des Klienten und bei Nutzung von Servern in der Schweiz als zulässig gilt. Dasselbe könnte auf Cloud-Dienste zutreffen. Insoweit bestehen kaum grössere Risiken als bei der Verwendung von E-Mail; das Risiko des Vertraulichkeitsverlustes besteht bei jeder unverschlüsselten Datenübermittlung.
Jedoch unterstehen ausländische Anbieter nicht dem Fernmeldegeheimnis (Art. 43 FMG; Art. 321ter [und ggf. Art. 179] StGB), und die Nutzung solcher Dienste ist - anders als bei jener von E-Mails - für den Klienten nicht ersichtlich.
Es bestehen ferner datenschutzrechtliche Bedenken. Speichert und bearbeitet ein Anwalt Klientendaten in der Wolke, dürften eine Datenbekanntgabe ins Ausland und eine Auftragsbearbeitung durch Dritte (Art. 6 und 10a DSG) vorliegen: Weil die Daten lesbar sein müssen, wenn sie online be arbeitet werden, können sie nicht verschlüsselt verwendet werden.
Die Nutzung solcher Dienste setzt daher voraus, dass der Klient vor deren Verwendung informiert wird und einwilligt. Der Anwalt muss sich zudem vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet (Art. 6 Abs. 2 lit. b und 10a Abs. 2 DSG). Dennoch bleibt fraglich, ob auch den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG entsprochen werden kann.
Es ist Anwälten deshalb abzuraten, Cloud-Dienste - selbst bei Zustimmung des Klienten - zu verwenden. Zu empfehlen ist die Nutzung nur für Informationen, die keine Rückschlüsse auf Klienten oder andere Personen zulassen.
Aktuelle Links zu Internet-Werkzeugen für Anwälte
Zusammenarbeit: «pbworks» ist eine Wiki-artige Plattform für die Zusammenarbeit von mehreren Anwendern. Sie eignet sich für das Wissens-Management oder als eine Art Intranet.
www.pbworks.com
Notizen: «Evernote» ist ein Manager für Dateien, Bilder und Notizen. Er ist auf dem Web, dem Desktop oder dem Mobilgerät verfügbar, wobei sich die verschiedenen Versionen automatisch synchronisieren lassen.
www.evernote.com
Aufgaben: «Remember the milk» ist ein gleichzeitig sehr übersichtlich aufgebauter und flexibler Aufgabenverwalter. Er hilft den Nutzern, Aufgaben zu organisieren - sowohl online wie offline.
www.rememberthemilk.com
Blog: «imgriff.com» bezeichnet sich selbst als «Produktivitätsblog». Er gibt Hinweise auf Tricks und Tools, wie man seine Arbeit schneller und effizienter erledigen kann.
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