Guthaben aus der beruflichen Vorsorge werden in Zukunft bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer einge­tragenen Partnerschaft unter den Eheleuten oder Partnern anders als bisher aufgeteilt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die hauptsächlichen Neuerungen: Das während der Ehe geäufnete Altersguthaben wird in der Regel immer noch hälftig geteilt. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. 

Zudem wird die Teilung neuerdings auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Die Berechnung beruht dann entweder auf einer hypothetischen Austrittsleistung. Oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet. 

Mit der neuen Regelung werden Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden.