«Es sind weitere Normen ­nötig, um dem Stock­werk­eigentum eine Zukunft zu ­geben. So muss zum Beispiel der Minderheitenschutz ­beschränkt werden, da er ­dringend notwendige bauliche Veränderungen ­verhindern kann.»
Meinrad Huser, Rechtsberater, Zug

«Der Aufklärungspflicht ­einer Urkundsperson kommt beim Stockwerk­eigentum eine immer ­grössere Bedeutung zu, da das Konstrukt der ­Stockwerkeigentümergemeinschaft nach wie vor ­weitgehend unbekannt ist.»
Matthias Eisenhut, Notar-Stellvertreter, Bülach

«Der Unterschied zwischen ­Nutzungsänderung und Zweckänderung bei der ­Anpassung  von Reglementen ist äusserst klein. Mit den Folgen – Einstimmigkeit oder qualifiziertes Mehr – hat sich die Recht­sprechung noch nicht oft auseinandergesetzt.»
Marianne Schaub-Hristic, Rechtsanwältin, Winterthur

«Vor dem Kauf von Stockwerk­eigentum empfiehlt sich die ­gründliche Prüfung sämtlicher Reglemente, Protokolle, Beschlüsse und Gründungsdokumente der ­Stockwerkeigentümergemeinschaft.»
Barbara Steinbacher, wissen-schaftliche Assistentin, Zürich

«Bei der Beantwortung ­konkreter ­Fragen der Stockwerkeigen­tümer spielt die Psychologie eine ­entscheidende Rolle.»
Niklaus Hutzli, Rechtsanwalt, Thun

«Einige Tipps waren sehr ­praktisch: etwa die ­Empfehlung, Massnahmen ­gegen  problematische ­Stockwerkeigentümer schriftlich zu dokumentieren.»
Julia Bachmann, juristische Mitarbeiterin, Studentin, Hochdorf