Die Wettbewerbskommission (Weko) hat dem Bundesrat Mitte Oktober empfohlen, bei der aktuellen Revision des ZGB die Bestimmungen zur öffentlichen Beurkundung im Schlusstitel zu ergänzen. Öffentliche Urkunden von Grundstückgeschäften sollen von den kantonalen Grundbuchämtern eingetragen werden, auch wenn sie von einem ausserkantonalen Notar stammen.

Zurzeit muss ein solcher Vertrag durch einen Notar im Kanton beurkundet werden, in dem das Grundstück liegt. Das benachteiligt die Hausbesitzer in den ­Hochtarifkantonen (plädoyer 4/12). Bei Ehe- und Erbver­trägen ist schon heute landesweit die freie Wahl des Notars möglich. Dadurch können Familien Hunderte von Franken sparen.

Der Vorstand des Schweizerischen Notarenverbandes (SNV) sieht keinen Reformbedarf. Ohne einheitliche Grundbuchpraxis lehnt er die volle Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde ab. Der Verband befürchtet, die volle Freizügigkeit würde auch zu einer Konzentration auf grosse Notariate und einem Rückgang der kleinen Kanzleien führen. Laut Peter Voser vom Notariat Zürich-Wiedikon ist dies offen: Die Auswirkungen einer solchen Neuerung seien schwer abzuschätzen. Denn es sei offen, wie sich die uneinheitliche Gebührenordnung bei Freizügigkeit auf die Wahl des Notariats auswirke. Jürg Morger, Notar in Zürich-Fluntern, kann die Empfehlung der Weko aus wettbewerbsrechtlicher Sicht verstehen. Er merkt aber an, dass das Zürcher Amtsnotariat zu überdenken wäre, da bei Freizügigkeit ein Zürcher Kantonsangestellter in Konkurrenz zu etwa ­einem Berner Notar tritt, der selbständigerwerbend ist.