Gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes über den ­Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG) können Sozialversicherungen Vorschusszahlungen ausrichten. Voraussetzung: Der Anspruch auf Leistungen muss nachgewiesen erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Anspruch auf eine Rente unbestritten ist, aber sich die Berechnung über deren Höhe verzögert. Dieser Anspruch auf Akontozahlungen scheint unter Anwälten nicht sehr bekannt zu sein. Denn die Anzahl der Gesuche hält sich in Grenzen, wie eine Umfrage von plädoyer ergab. 

Die Suva hat in den letzten drei Jahren insgesamt 2561 Vor­auszahlungsgesuche gutgeheissen. Bei den Ausgleichs­kassen der Kantone Aargau, Luzern und Zürich sind im gleichen Zeitraum keine Gesuche auf  Vorschusszahlungen eingereicht worden. Die ­Kasse des Kantons Basel-Stadt geht von weniger als 50 Gesuchen pro Jahr aus, die Kasse St. Gallen von weniger als 10.