Gibt eine kinderlose Ehefrau ihren Job auf, um sich ganz um ihren kranken Mann zu kümmern, erhält sie nach seinem Tod unter Umständen keine Witwenrente. Laut den Bundesrichtern ist die geltende Regelung des Gesetzes klar: Anspruch auf eine Witwenrente hat eine Frau nur, wenn sie beim Tod des Ehe­gatten mindestens 45 Jahre alt sowie fünf Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war. Im konkreten Fall war die Witwe noch nicht 45-jährig, als ihr Mann starb.

Das Bundesgericht räumt in seinem Entscheid zwar ein, dass die heutige Regelung der Witwen- und Witwerregelung nicht befriedige. Das gelte auch unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Doch liege es nicht am Bundesgericht, Abhilfe zu schaffen. Es sei Sache des Gesetzgebers, dies zu ändern. Die Witwenrente sei im Übrigen eines der Themen, die im Rahmen der anstehenden Reform der Altersvorsorge traktandiert sei. So stehe zur Debatte, den Rentenanspruch kinderloser Frauen generell zu streichen und ihnen zuzumuten, sich ihr Leben mit Erwerbstätigkeit zu verdienen. Es gebe auch keinen Grundsatz, dass der Staat sich um sämtliche Unwägbarkeiten des Lebens zu kümmern habe.    

Urteil 9C_400/2013 vom 23.09.2013, BGE-Publikation