«Bei der Spitalhaftpflicht ist dringend zu klären, wann das ­Privat- und wann das Staatshaftungsrecht ­anwendbar ist. Nur so können die Energien auf materielle ­Fragen wie Sorgfaltspflicht oder Aufklärung ­gerichtet werden.» Marion Parry Meier, Juristin, Medical Claims «Zurich», Opfikon.

«Es ist wichtig, die ­Voraussetzungen der ­Staatshaftung nicht ­übermässig zu erschweren. Geschädigte stehen ohnehin einer übermächtigen ­Gegenpartei gegenüber.» Manuel Brandenberg, Rechtsanwalt und Urkundsperson, Zug.

«Die Staatshaftungsgesetze aller Kantone bedürfen einer ­Harmonisierung. Bei der ­Arzthaftung sollte der ­Rechtsweg für die Patienten ­vereinfacht ­werden.» Roc Sonder, Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur.

«Fragen der ­Zuständigkeit oder der Verjährungs- und ­Verwirkungsfristen sind oft schwieriger zu klären als jene der materiellen haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen.» Theodor Bichsel, Jurist, Eidgenössi­sches Finanz­departement, Bern.

«Die Verwirkungsfristen sollten durch ­Verjährungsfristen ersetzt werden. Sonst haben ­Geschädigte kaum Zeit, ihre Ansprüche so zu ­begründen und zu ­substantiieren, dass sie vor Gericht standhalten.» Sylvia Läubli Ziegler, Rechtsanwältin, Suva, Luzern.

«Die undurchsichtige Rechtslage zum ­anwendbaren Haftungsrecht in Ärztehaftpflichtfällen ­vereitelt den effektiven Rechtsschutz für die Betroffenen.» Rainer Deecke, Rechtsanwalt und Notar, Zug.

 

Bewertung der Veranstaltung / Note
Gesamtnote 5,1
Organisation 5,8
Auswahl der Themen 5,1
Inhaltliches Niveau der Vorträge 5,1
Didaktik der Referenten 4,5
Arbeitsunterlagen 4,9
Preis-Leistungs-Verhältnis 5­