«Bei der Spitalhaftpflicht ist dringend zu klären, wann das Privat- und wann das Staatshaftungsrecht anwendbar ist. Nur so können die Energien auf materielle Fragen wie Sorgfaltspflicht oder Aufklärung gerichtet werden.» Marion Parry Meier, Juristin, Medical Claims «Zurich», Opfikon.
«Es ist wichtig, die Voraussetzungen der Staatshaftung nicht übermässig zu erschweren. Geschädigte stehen ohnehin einer übermächtigen Gegenpartei gegenüber.» Manuel Brandenberg, Rechtsanwalt und Urkundsperson, Zug.
«Die Staatshaftungsgesetze aller Kantone bedürfen einer Harmonisierung. Bei der Arzthaftung sollte der Rechtsweg für die Patienten vereinfacht werden.» Roc Sonder, Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur.
«Fragen der Zuständigkeit oder der Verjährungs- und Verwirkungsfristen sind oft schwieriger zu klären als jene der materiellen haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen.» Theodor Bichsel, Jurist, Eidgenössisches Finanzdepartement, Bern.
«Die Verwirkungsfristen sollten durch Verjährungsfristen ersetzt werden. Sonst haben Geschädigte kaum Zeit, ihre Ansprüche so zu begründen und zu substantiieren, dass sie vor Gericht standhalten.» Sylvia Läubli Ziegler, Rechtsanwältin, Suva, Luzern.
«Die undurchsichtige Rechtslage zum anwendbaren Haftungsrecht in Ärztehaftpflichtfällen vereitelt den effektiven Rechtsschutz für die Betroffenen.» Rainer Deecke, Rechtsanwalt und Notar, Zug.
Bewertung der Veranstaltung / Note
Gesamtnote 5,1
Organisation 5,8
Auswahl der Themen 5,1
Inhaltliches Niveau der Vorträge 5,1
Didaktik der Referenten 4,5
Arbeitsunterlagen 4,9
Preis-Leistungs-Verhältnis 5
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