«Das Gesetz äussert sich prägnant zur Möglichkeit von ­Entscheidungen der Schlichtungsbehörden. Es stellen sich aber zahl­reiche Fragen in der Praxis, ­besonders was die ­Umsetzung betrifft.»

Delphine Disler, Assistentin Universität Freiburg

«Es braucht eine klarere Trennung zwischen Schlichtungsteil und Entscheidungsteil. Und eine Klarstellung der Möglichkeit der Anfechtung von Vergleichen bei Friedensrichtern.»

Hans Reiser, Rechtsanwalt, Zürich

«Ich fände es für die ­Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit sinnvoll und zwingend, wenn ­festgelegt würde, welche allgemeinen Bestimmungen der ZPO im Schlichtungsverfahren wie anzuwenden sind.»

Beatrice Suter-Kuhn, Juristin/Friedensrichterin, Kanton Aargau

«Handlungsbedarf besteht  bei Verfahren über den ­Unterhalt bei minderjährigen Kindern lediger Eltern. Hier eignet sich das Schlichtungsverfahren nicht.» 

Bruno Lötscher-Steiger, Richter Zivilgericht Basel-Stadt 

«Weniger Zeitdruck an der Verhandlung würde bei den Parteien zur ­grösseren ­Akzeptanz des Verfahrens­ausgang beitragen.» 

Rahle Beyeler, Rechtsanwältin, Matthias Münger, Rechtsanwalt, Advocomplex, Bern

«Schlichten, nicht richten: Die Verhandlung zwischen den Parteien sollte stärker in den Vordergrund gestellt ­werden. Die Schlichtungs­behörde sollte die Parteien aber nicht zu einem Vergleich drängen.»

Thomas Bader, Rechtsanwalt, Konzernjurist BKW Energie, Bern

Bewertung der Veranstaltung

Gesamtnote    5,2
Organisation     5,7
Auswahl der Themen     5,0
Inhaltliches Niveau der Vorträge     5,2
Didaktik der Referenten    5,4
Arbeitsunterlagen    5,0
Preis-Leistungs-Verhältnis    5,0

Durchschnittswert der oben Befragten.

Die Notenskala reicht von 1 (schwach) bis 6 (sehr gut).