«Bei Klienten mit ­Ver­mögen im Ausland empfehle ich den Beizug ­lokaler Kollegen. Die grenzüberschreitende Anerkennung eines ­Schweizer Vorsorgeauftrags kann sich trotz inter­nationaler Abkommen schwierig gestalten.»

Tendon Dahortsang, Rechtsanwältin, Zürich

«Wichtig ist, nicht nur den persönlichen Willen, ­sondern auch spezielle ­Wünsche und Beweg­gründe, etwa in der Wahl der beauftragten ­Person, und Informationen wie Versicherungen und Bankdaten klar festzuhalten.»

Rosemarie Teunisse Baumgartner, Juristin und Mediatorin, Zug

«Beim Einsetzen von ­mehreren Beauftragten ­sollte das Konfliktpotenzial in der praktischen ­Umsetzung nicht unterschätzt werden. Es empfiehlt sich daher, die Regelung möglichst zu konkretisieren.»

Nicole Rogenmoser, Juristin, Axa-Arag, Zürich

«Meist ist zu raten: Keep it ­simple. Was angeordnet wird, muss umsetzbar sein. Flankierend ist an eine Patientenverfügung und an ­Vollmachten zu denken. Die Dokumente sollte man à jour halten, wenn sich die Umstände verändern.»

Yvo Biderbost, Leiter Rechtsdienst Kesb, Zürich

«Ohne Einhaltung der Formvorschriften und ­Klarheit der Aufträge nützt der sorgfältigst mit den ­Angehörigen ausdiskutierte Vorsorgeauftrag nichts.»

Bruno Hubatka, Rechtsanwalt, Wil SG

«Als Schwachstelle kann sich später die ­Urteilsfähigkeit des ­Verfassers erweisen. Es empfiehlt sich, bei der Erstellung den Hausarzt zu informieren. Er ­sollte in der Kranken­geschichte eine ­Einschätzung der Urteils­fähigkeit anbringen.»

Myrta Wiedemeier, Rechtsanwältin, Zürich