«Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung der Gewaltenteilung. Die Gewaltentrennung bestehe im Kanton Appenzell I.Rh. nur auf dem Papier. Polizei, Staatsanwaltschaft, Bezirks- und Kantonsgericht würden sich im gleichen Gebäude befinden und daher sei davon auszugehen, dass gegenseitige Absprachen stattfänden. Der Beschwerdeführer erörtert und begründet nicht näher, worin die fehlende Gewalten­trennung besteht, ­sondern beschränkt sich darauf, allein aus dem Umstand der ­geographischen Nähe auf (unzulässige) Absprachen zu ­schliessen. Die Rüge des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungs­-anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.»

Aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_335/2015 vom 27.8.2015