Verwaltungsrecht

Die Katholische Landeskirche Graubünden darf den Verein ­Adebar, Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft mit 15 000 Franken unterstützen. Der Beitrag wurde unter der Bedingung zugesprochen, dass der Verein die Mittel nicht für Beratungen über Abtreibungsmethoden, Begleitung von Abtreibungen oder über die «Pille danach» verwenden darf. Die Diözese Chur der ­römisch-katholischen Kirche erhob gegen den Beschluss Rekurs und Beschwerden bis zum Bundesgericht, weil die Vereins­tätigkeit aus Sicht der Kirche teilweise problematisch sei. Das Bundesgericht sieht keine Verletzung der Glaubensfreiheit der ­römisch-katholischen Kirche und auch keine willkürliche Anwendung des Landeskirchenrechts.

2C_955/2016 und 2C_190/2018 vom 17.12.2018

Die Ausnützung der maximalen Baumasse entspricht dem öffentlichen Interesse, den Boden haushälterisch zu nutzen. Eine verlangte Reduktion der Ausnützung aus ästhetischen Gründen muss durch überwiegend öffentliche Interessen – wie den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen – gerechtfertigt sein. Das Bundes­gericht sah keine Verletzung der Gemeindeautonomie, weil das Zürcher Verwaltungsgericht ein Bauvorhaben an einem expo­nierten Siedlungsrand gegen den Willen der Gemeinde Meilen bewilligte. Meilen hatte argumentiert, durch die zwei Häuser im Abstand von vier Metern mit einer Gesamt­länge von 41 Metern entstehe ein Wall zwischen anderen Wohnbauten und Wald.

1C_358/2017 vom 5.9.2018

Die Umnutzung von Ökonomiegebäuden zu Ferienwohnungen in einem Gebiet fernab der nächsten Siedlung widerspricht wichtigen Zielen des Raumplanungsrechts. Eine Umnutzung kommt nur in Betracht, wenn die Erhaltung schutzwürdiger Bauten nicht anders sichergestellt werden kann und das Erhaltungsinteresse die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Umfangreiches Urteil zu einer Beschwerde des Bundesamtes für Raumentwicklung zum geplanten Ausbau einer Stallbaute im Fondeital (Gemeinde Arosa).

1C_62/2018 vom 12.12.2018

Zivilrecht

Laut Art. 43 Abs. 2 ZPO ist für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln das Gericht am Ort zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldner zuständig (Art. 43 Abs. 3 ZPO). In einem Grundsatzentscheid hat nun das Bundesgericht entschieden, dass der Begriff «Grund­pfandtitel» in Art. 43 Abs. 2 in ­einem weiten Sinn zu verstehen ist und darunter auch die «Inhaberobligation mit Grundpfand­verschreibung» zu verstehen ist.

5A_331/2018 vom 21.12.2018

Im Internet finden sich – etwa unter www.cineblog-01.net – Portale, die Links auf andere Internetseiten publizieren, auf denen Nutzer von sogenannten Uploadern hochgeladene Filme direkt abspielen oder herunterladen können. Ein Unternehmen der Filmbranche verlangte mit einer Klage von Swisscom, den Internetkunden mit technischen Massnahmen den Zugang zu ausländischen Portalen zu sperren, die Filme unrechtmässig zugänglich machen. Wie bereits das Berner Handelsgericht entschied auch das Bundesgericht, dass Swisscom dazu nicht verpflichtet werden kann. Die Internetkunden von Swisscom begehen keine Urheberrechtsverletzung. Das Gesetz lässt diese Nutzung zu, unabhängig davon, ob die Quelle rechtmässig oder widerrechtlich zugänglich gemacht wird. Und Swisscom kann kein konkreter Beitrag zu allfälligen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden.

4A_433/2018 vom 8.2.2019

Fällt eine Anschlussberufung dahin, weil die Berufung zurückgezogen worden ist, stellt sich die Frage, wer für die im Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten aufzukommen hat. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass der Haupt­berufungskläger dem Anschlussberufungskläger die im Zusammenhang mit der Anschlussbe­rufung entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen, was sich in erster Linie nach den Anträgen in der Anschlussberufung beurteilt. Dabei handelt es sich um ­einen Ermessensentscheid, der vom Gericht nach Recht und Billigkeit zu treffen ist.

4A_479/2018 vom 26.2.2019

Strafrecht

Eine Frau aus Somalia ist zu Recht wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Frau, die 2015 im Rahmen des Familiennachzugs mit ihren vier Kindern in die Schweiz eingereist ist, hatte zwei Jahre zuvor ihre beiden Töchter in Somalia einer Genitalbeschneidung zugeführt. Vor Bundesgericht argumentierte die Frau, sie dürfe nicht verurteilt werden, weil die Beschneidung ihrer Töchter zu einem Zeitpunkt begangen worden sei, als sie noch keinerlei Bezug zur Schweiz aufgewiesen habe. Laut Bundesgericht ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass der Gesetzgeber eine Strafverfolgung in keiner Weise auf Personen beschränken wollte, die im Zeitpunkt der Tat Aufenthalt in der Schweiz hatten. Das Verbot der Verstümmelung weiblicher Genitalien zielt im Sinne der Generalprävention auf eine grösstmögliche Repression ab. Auch Personen auf der Durchreise könnten von der Strafverfolgung betroffen sein.

6B_77/2019 vom 11.2.2019

Weil in einem Betrieb mehrfach Geld entwendet worden war, in­stallierte die Polizei mit Einwilligung der Geschäftsleitung eine Videoüberwachung. Während Wochen wurden im Büro/Küchenbereich, wo sich der Tresor befindet, ohne Wissen der Angestellten Videoaufnahmen gemacht. Für das Bundesgericht war dies unzulässig. Eine polizeiliche Überwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Ist dies nicht der Fall, dürfen die durch die Überwachung erfolgten Erkenntnisse in einem Strafverfahren nicht verwendet werden.

6B_181/2018 vom 20.12.2018

Bei einer Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme stellt sich das Pro­blem, ab wann der mit dieser Behandlung verbundene Freiheitsentzug, der in der Regel höchstens fünf Jahre dauert, zu laufen beginnt. Das Bundesgericht hat die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage wie folgt entschieden: Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem Eintritt in den Massnahmenvollzug zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten, was der Regel entspricht, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids, wenn kein Rechtsmittel ergriffen, nicht auf die Beschwerde eingetreten oder diese abgewiesen wurde. Demgegenüber ist auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn sie einen neuen Entscheid fällt.

6B_691/2018 vom 19.12.2018

In einer Strafuntersuchung beschlagnahmte die Zürcher Staatsanwaltschaft 7000 Franken Bargeld, das der Angeschuldigte kurz zuvor in einem Casino gewonnen hatte. Da die Staatsanwaltschaft aufgrund des Betreibungsregisterauszugs davon Kenntnis hatte, dass der Mann Schulden hatte, überwies sie den Betrag dem Betreibungsamt. Die spontane Übermittlung der Personendaten war zulässig. Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die Regelung von Art. 96 Abs. 1 StPO den Austausch von Personendaten zwischen Strafbehörden und den Behörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren zulässt, wenn anzunehmen ist, dass diese Daten wesentliche Aufschlüsse geben können. 

6B_91/2018 vom 27.12.2018

Das Bundesgericht hat seine Praxis zur Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB geändert. Dabei hat es die im Rahmen der jüngsten Revision des Sanktionenrechts erfolgte Änderung berücksichtigt. Nach altem Recht war die Bildung einer Gesamtstrafe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nur noch möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde. Neu gilt, dass das Gericht – die Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen und den Widerruf der Probezeit vorausgesetzt – mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe bilden muss. Dabei erscheint es im Lichte ­einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der Gesamtstra­fenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62 a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen. Demnach ist methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat ausfällt. Anschlies­send ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe.

6B_932/2018 vom 24.1.2019

Sozialversicherungsrecht

IV-Rentenbezüger mit Potenzial für Wiedereingliederung haben nicht nur einen Anspruch, sondern auch die Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Wer nicht spurt, muss einen Entzug der Rente gewärtigen. Im konkreten Fall hat die Urner Justiz den Rentenanspruch einer IV-Rentnerin aufgehoben, nachdem die Frau ein Belastbarkeitstraining im Sinne einer Wiedereingliederungsmassnahme abgebrochen und trotz Mahn- und Bedenkzeit nicht wieder aufgenommen hatte. Das Bundesgericht hat die Streichung der Rente bestätigt.

8C_163/2018 vom 28.1.2019

Die Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern ist mit Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Vorgaben zur Prämienverbilligung nicht vereinbar. Es ist unzulässig, wenn nur gerade der unterste Bereich der mittleren Einkommen in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt. Zwar geniessen die Kantone erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Frage, was als «untere und mittlere Einkommen» anzusehen ist. Es geht aber nicht an, nur der untersten Bandbreite Prämienverbilligungen zukommen zu lassen. In den eidgenössischen Räten wurde mehrfach betont, dass Familien mit mittlerem Einkommen entlastet werden sollten.

8C_228/2018 vom 22.1.2019