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Plädoyer 01/2016
01.02.2016
Staats-/Verwaltungsrecht
Die Ausgrenzung eines Ausländers – etwa das Verbot, eine bestimmte Stadt zu betreten – bezweckt in erster Linie, ihn von (weiterer) deliktischer Tätigkeit wie Drogenhandel an den allfälligen Tatorten abzuhalten. Die verfügende Behörde kann beim Erlass einer Ausgrenzung auch in Rechnung stellen, dass die Gefahr von Delinquenz in der Anonymität grosser Städte höher ist als in der Ag...
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