Staats-/Verwaltungsrecht

Bei Einkäufen in die Pensionskasse bestimmt das Gesetz in Art. 79b Abs.1, dass nach Einkäufen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen. Von dieser Begrenzung ausgeschlossen sind jedoch Wiedereinkäufe im Fall einer Ehescheidung. Im vorliegenden Fall erhielt ein Mann kurz vor seiner Pensionierung und 14 Jahre nach seiner Scheidung von ...