Von den kürzlich gefällten Urteilen hat das Bundesgericht unter anderem folgende Entscheide zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung (BGE) vorgesehen:
Staats- und Verwaltungsrecht
Ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (hier Schwyz) über die grundsätzliche Zulässigkeit und den Umfang einer Enteignung gilt als beim Bundesgericht anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, auch wenn in einer zweiten Phase noch die zuständige Schätzungskommission die Entschädigungssumme festlegen muss.
(1C_39/2009 vom 18. Mai 2009)
Der Nettoerlös aus der Verwertung von beschlagnahmten oder definitiv eingezogenen Waffen muss dem früheren Besitzer herausgegeben werden, soweit für die Waffen ein legaler Absatzmarkt besteht.
(2C_797/2008 vom 30. April 2009)
Zivilrecht
Der Urheber einer Gegendarstellung hat keinen Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars der entsprechenden Veröffentlichung.
(5A_693/2008 vom 16. März 2009)
Eine unwirksame ausserordentliche Wohnungskündigung gemäss Art. 261 Ziff. 2 Bst. a OR kann vom Richter nicht in eine ordentliche Kündigung auf den nächsten gültigen Termin umgewandelt werden.
(4A_89/2009 vom 1. Mai 2009)
Ein negativer Entscheid über die Berichtigung eines Eintrags in das Zivilstandsregister unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 Abs.2 lit. b Ziff. 2 BGG). Ein eingebürgerter Pakistaner hat Anspruch auf Berichtigung seines Namens und seines Geburtsdatums, die er 1995 bei seiner Einreise als Asylbewerber falsch angegeben hat.
(5A_840/2008 vom 1. April 2009)
Die vereinbarte Konventionalstrafe kann auch in einem Forderungsverlust bestehen und untersteht insofern der richterlichen Herabsetzung gemäss Art. 163 Abs. 3 OR, falls sich die Strafe als übermässig erweist.
(4A_398/2007 vom 23. April 2009)
Zur Beurteilung des Anspruchs einer geschiedenen Frau gegen die Freizügigkeitsstiftung aufgrund einer vor der Scheidung erfolgten Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Ehemann ist das Vorsorgegericht am Ort der Scheidung zuständig und nicht das Gericht am Sitz der Stiftung.
(9C_1060/2008 vom 26. Mai 2009)
Strafrecht
Die Untersuchungshaft (von einem Tag) ist nach neuem Strafrecht auf die Geldstrafe (im Umfang von einem Tagessatz) anzurechnen und nicht auf die zusätzlich verhängte Busse (Art. 51 StGB).
(6B_1023/2008 vom 7. Mai 2009)
Bereits bei einem Zusammenschluss von zwei Tätern kann das Kriterium der Bandenmässigkeit erfüllt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).
(6B_693/2008 vom 28. Mai 2009)
Ordnungsbussen können nicht in Raten bezahlt werden (Art. 6 OGB). Wer in Aussicht stellt, die Busse in monatlichen Raten abzuzahlen, muss hinnehmen, dass bei Nichtbezahlung des vollen Bussenbetrags innert der 30-tägigen Zahlungsfrist das ordentliche Verfahren eingeleitet wird, was entsprechende Gebühren nach sich zieht.
(6B_975/2008 vom 4. Juni 2009)
Auch Auskunftspersonen können sich (neben Richtern, Beamten, Prozessparteien, Anwälten oder Zeugen) auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen («Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist»).
(6B_68/2009 vom 4. Juni 2009)
Sozialversicherungsrecht
Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl (oder eine motorische Zughilfe) zu Lasten der IV besteht für in einem Wohn- und Arbeitszentrum lebende Behinderte dann, wenn sie mit einem normalen Rollstuhl nicht selbständig die nächstgelegene Ortschaft erreichen können, wo sich im Sinne einer Eingliederungsmassnahme alltägliche Lebensbedürfnisse abdecken lassen (Einkäufe, Arzt- oder Restaurantbesuche).
(9C_463/2008 vom 30. April 2009)
Wer vor dem Inkrafttreten der5. IV-Revision am 1. Januar 2008 (Änderung von Art. 7 Abs. 2 ATSG) eine Invalidenrente wegen einer «somatoformen Schmerzstörung» zugesprochen erhalten hat, kann diese auch weiterhin beziehen,soweit keine Tatsachenänderung eingetreten ist. Die Gesetzesänderung stellt keinen Rechtsgrund dar, um laufende Renten anzupassen.
(9C_1009/2008 vom 1. Mai 2009