Für Untersuchungshäftlinge gilt gemäss Artikel 10 der schweizerischen Strafprozessordnung die Unschuldsvermutung. Trotzdem ist die U-Haft in der Praxis die härteste Form des Freiheitsentzugs. Einige Beispiele:

Untersuchungshäftlinge müssen im Gegensatz zu Gefangenen im Strafvollzug in vielen Kantonen 23 Stunden pro Tag in der Zelle verbringen.

Sie dürfen nur einmal pro Woche für eine Stunde Besuch emp­­fangen. In vielen Kanto...