Am 1. Januar  2018 tritt das revidierte Adop­tions­recht in Kraft. Neu können Paare in einge­tragener Partnerschaft oder in einer faktischen Lebens­gemeinschaft ihre Stiefkinder adoptieren – bislang war dies nur Verheirateten möglich. Die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder ist wie bisher Eheleuten vorbehalten. 

Mit der Revision werden zudem die allgemeinen Adop­tionsvoraussetzungen flexibler. Weiter wird das Mindestalter adoptionswilliger Personen sowohl bei der gemeinschaftlichen Adoption als auch bei der Einzeladoption von 35 auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Beziehung von fünf auf drei Jahre gesenkt. Für die Berechnung ist dabei die Dauer des gemeinsamen Haushalts – und nicht mehr jene der Ehe – entscheidend. Auch das Adop­tionsgeheimnis wird gelockert. Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigaben und es später suchen, können in Zukunft dessen Personalien er­fahren. Das volljährige oder ­zumindest urteilsfähige Adoptivkind muss aber der Be­kannt­gabe zugestimmt haben. Bei ­einem minderjährigen Kind müssen zusätzlich dessen Eltern zustimmen.

Schliesslich können Adoptivkinder künftig nicht mehr nur über ihre leiblichen Eltern Auskunft erhalten, sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister, wenn diese volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.