Das Bundesgericht entschied im Oktober 2010, private Zeugenbefragungen durch Rechtsanwälte seien nur ausnahmsweise zulässig – wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung bestehe und bestimmte Vorsichtsmassnahmen eingehalten würden (BGE 136 II 551). 

Das Bundesgericht hatte vor dem Hintergrund einer besonderen Konstellation im Strafverfahren entschieden: Der vom Verteidiger befragte Zeuge war als Tatverdächtiger in Frage gekommen. Hätt...