1. Aktenschluss und Novenrecht

Entsprechend den kantonalen Zivilprozessordnungen ist der Zivilprozess der Schweizerischen ZPO relativ streng in eine Behauptungs- und eine Beweisphase unterteilt.2 In der Behauptungsphase haben die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen aufzustellen und ihre ­Beweismittel zu nennen. Der Aktenschluss 3 (auch Novenrechtsschranke 4 oder Präklusion 5 genannt) markiert das Ende der  Behauptungsphase.6 Danach sind neue Vorbringen...