Eine Anwältin, die bei einer US-amerikanischen Kanzlei in Genf angestellt ist, darf nicht ins kantonale Anwaltsregister eingetragen werden. Denn Partner einer US-Kanzlei sind rechtlich nicht verpflichtet, die Berufsregeln für Anwälte (Artikel 12 Anwaltsgesetz) einzuhalten, auch wenn sie in der Kanzlei ebensolche internen Regeln haben. Zudem unterstehen sie keiner Disziplinaraufsicht, so das Bundesgericht im Urteil 2C_433/2013 vom 6. Dezember 2013.