Felix Schöbi, 60, Bundesrichter, ist ein überzeugter Verfechter des Öffentlichkeitsprinzips. Das bewies er kürzlich an einer ­öffentlichen Urteilsberatung, in der es um eine 16-jährige ­Jugendliche ging, die nach dem Tod ihrer Mutter bei deren Partner leben wollte. Das Solothurner Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass sie nicht gegen ihren Willen zum leiblichen ­Vater ziehen muss. Die ­Parteien hatten eine öffentliche Verhandlung abgelehnt, um die Privatsphäre der Tochter zu schützen. 

Die Richter der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung diskutierten zuerst lange und emotional, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit richtig war. Präsident Nicolas von Werdt (SVP) argumentierte, Kindesschutzverfahren dürften grundsätzlich nicht öffentlich sein. Schöbi (BDP) widersprach energisch: «Die Kesb steht stark in der Kritik. Der kann nur begegnet werden, wenn die Gerichte die Kesb-­Entscheide in aller Öffentlichkeit verhandeln.» Er erinnerte daran, dass die Justizöffentlichkeit in Artikel 6 EMRK verankert sei. Im aktuellen Fall aber waren vier Richter anderer Meinung. Schöbi sagt zu plädoyer: «Wenn man schon in einem so klaren Fall von einem öffent­lichen Verfahren absehen kann, findet man auch in allen ­weiteren Fällen eine Begründung für den Ausschluss der ­Öffentlichkeit». 

Martin Wetli, 66, Rechts­anwalt, macht kostspielige ­Eingaben ans Bundesgericht. Der Anwalt aus Seuzach ZH, lic. iur. und Prof. dipl. Math. ETH, hatte sich im Namen ­eines Klienten gegen das Steueramt des Kantons Zürich ins Zeug gelegt – konkret gegen 960 Franken Ordnungsbusse wegen nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung. 

In einem ersten Entscheid vom 11. Juli trat das Bundesgericht auf Wetlis Eingabe nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 1000 Franken persönlich (2C_529/ 2018). Seine Rechtsschrift enthalte zur einzig streitigen Frage keine Rüge, ­«geschweige denn eine, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen würde». Wetli habe, ­«obwohl er sich Rechtsanwalt nennt», eine «in jeder Hinsicht völlig untaug­liche Eingabe ­verfasst und damit unnötige Kosten verursacht».

Wetli reagierte mit einem ­Revisionsgesuch. Das Bundes­gericht trat am 9. August auch darauf nicht ein und auferlegte ihm erneut die Kosten von 1000 Franken (2F_14/2018). Im Entscheid behielt sich die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung vor, «weitere Rechtsschriften – nach Prüfung – als querulatorische bzw. rechts­missbräuchliche Prozessführung ­einzustufen, diese Eingaben als ­unzulässig zu bezeichnen und unbeantwortet abzulegen».

Angela Weirich, 53, Erste Staatsanwältin des Kantons ­Basel-Landschaft, muss bei einer ihrer Kolleginnen zum Rechten sehen. Das Bundesgericht schickte kürzlich eine ihr unterstellte Staatsanwältin in den Ausstand. Deren Vorgehen in einer Strafuntersuchung weise «wiederholte Mängel auf, die in ihrer Summierung objektiv geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit zu wecken und das ­Vertrauen in ihre Unvoreingenommenheit zu erschüttern».

Die Staatsanwältin hatte ein Ver­fahren gegen einen Polizisten einstellen wollen und danach eine mangelhafte Anklageschrift eingereicht. Das Bundesgericht konstatiert, die Untersuchungsführung erwecke den Eindruck, die Staatsanwältin habe den Vorwürfen gar nicht nachgehen wollen und in einer zweiten Phase «offensichtlich fehlerhaft und in diesem Sinne widerwillig angeklagt» (6B_719/2017).

Harsch gerüffelt hat das ­Bundesgericht nicht nur die Basel­bieter Staatsanwaltschaft. Die Kritik der Strafrechtlichen Abteilung richtete sich auch an die Gerichte des Kantons. Beide kantonalen Instanzen hätten sich bei ihren Schuldsprüchen auf einen Sachverhalt abgestützt, der gar nie Bestandteil der Anklageschrift war – weder in der ursprünglichen Fassung noch in der Zusatz-Anklageschrift: ein Lehrbuchfall für die Verletzung des Anklageprinzips.