Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassver­fahren ist vereinfacht worden: Neu werden ausländische Konkurse auch anerkannt, wenn sie am faktischen Wohnsitz des Schuldners eröffnet wurden. Auf das Erfordernis des Gegenrechts wird verzichtet. Das bisher obligatorische Hilfskonkursverfahren muss nur durchgeführt werden, wenn sich in der Schweiz pfandgesicherte oder privilegierte Gläubiger befinden. Und die Stellung der nicht privilegierten Gläubiger einer Schweizer Niederlassung wurde verbessert.  Die Referen­dumsfrist für die Gesetzesänderung ist am 5. Juli unbenützt abgelaufen. «Die revidierten IPR-Bestimmungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten», sagt Niklaus Meier vom Bundesamt für Justiz.