Die Rechtsprechung soll nicht durch eine ge­zielte Auswahl der Richter beeinflusst werden können. Dies hat das Bundesgericht mit ­Urteil 1C_187/2017 vom 20. März 2018 wieder einmal fest­gehalten. Gegenstand des ­Verfahrens war der Kanton Basel-­Stadt. Dort wird das Straf­gericht laut dem Organisationsreglement auch nach der «Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter» durch die Kanzlei zusammengestellt. Diese ist nicht dem Gerichtsvorsitzenden unterstellt, sondern dem ersten Gerichtsschreiber. 

Das Bundesgericht hat diese Regelung aufgehoben. Eine Delegation der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei nur zulässig, wenn starre Kriterien für die Zuteilung der 30 Richter bestünden.