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Die Bezirksgerichte des Kantons Zürich machen von Urteilen bloss den Urteilskopf öffentlich, nicht aber Sachverhalt und Begründung. Das verstösst gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV). Das Zürcher Obergericht deckt die Verfassungswidrigkeit und verschliesst die Augen vor einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden.
Gemäss Akteneinsichtsverordnung der obersten Zürcher Gerichte gelten nur Rubrum und Dispositiv als Entscheid. Deshalb sind nur sie öffentlich zugänglich, nicht aber Sachverhalt und Begründung. Diese seien Akten (§4 Absatz 3 der Akteneinsichtsverordnung) und somit nur einsehbar für Personen, die ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen können (§131 Abs. 3 Zürcher Gesetz über die Gerichtsorganisation). Diese Regelung entspreche den bundesrechtlichen Grundsätzen der Justizöffentlichkeit, argumentieren die Zürcher Oberrichter in einem Entscheid vom 26.4.2016 (VB150013-O/U).
Doch da irren sie: Diese Regelung widerspricht klar der konstanten Praxis des Bundesgerichts. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen erstreckt sich gemäss Bundesgericht «auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv» (BGE 139 I 129, E. 3.6; 1C_123/2016). Das Zürcher Obergericht zitiert diesen Bundesgerichtsentscheid zwar, trägt aber der ausdrücklichen Anweisung nicht Rechnung. Die Akteneinsichtsverordnung ist in diesem Punkt meines Erachtens verfassungswidrig. Dem muss in der laufenden Revision Rechnung getragen werden.
Andernfalls sollten Journalistenverbände die neue Akteneinsichtsverordnung, die Mitte 2017 in Kraft treten soll, vom Bundesgericht überprüfen lassen. Fast jedes Detail des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Justizöffentlichkeit musste von Medienschaffenden über Jahre hinweg erstritten werden. Das ist bedauerlich. Denn bei der Bekanntgabe von Urteilen geht es um das zentrale Produkt der Justiz. Es kann nur Wirkung entfalten (und Vertrauen schaffen), wenn die Rechtsunterworfenen davon erfahren.
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Diesmal: dominiquestrebel.wordpress.com
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