Erwin Murer, emeritierter Freiburger ­Professor und bekannter Kritiker einer angeblich zu largen Rentenpraxis hat sich die Filetstücke der IV-Gesetz­gebung vorgeknöpft: Die Artikel 1 bis 27bis. Bei den nicht objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen plädiert Murer für eine (noch) grössere Zurückhaltung bei der Anerkennung, als sie die heutige Rechtsprechung bereits pflegt.

Murer kann aber auch keine klaren Leitplanken für eine sachgerechte Rechtsprechung liefern. Er plädiert dafür, dass die Richter den Medizinern das Heft weiter aus der Hand nehmen sollen. Aus Sicht der Betroffenen kann sich die Schmerzrechtsprechung aber nicht auf ein gesichertes medizinisches Fundament stützen. Daran ändern auch Murers Rechtfertigungsversuche nichts.

Bewertung: Rechtliche ­Ver­brämung der medizinisch ­unhaltbaren Schmerzrecht­sprechung. Für die anwaltliche Praxis kaum brauchbar.

Erwin Murer
Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1–27bis IVG)
Stämpfli, Bern 2014, 1126 Seiten, Fr. 250.–