Anwälte fühlten sich in Strafverfahren des Bundes immer wieder von der Bundesanwaltschaft in ihrer Arbeit schikaniert. Ende Jahr haben nun der Schweizerische Anwaltsverband und die Bundesanwaltschaft eine Vereinbarung unterzeichnet und die ­elementaren Umgangsformen geregelt. In der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, sich «stets mit Respekt und Anstand zu begegnen» und sich «gegenseitig nach Treu und Glauben» zu verhalten. Konkret verpflichten sie sich, «Anträge und Anfragen innert angemessener Frist zu beantworten». Die Staatsanwälte des Bundes werden angemessene Fristen – «in der Regel nicht weniger als zehn Werktage» – setzen. Zudem soll bei der Ansetzung von Einvernahmen in der Regel Rücksicht auf die Verfügbarkeit des ­Anwalts genommen werden. Die Anwälte zeigen dafür in Bezug auf anzusetzende Termine die notwendige Flexibilität und verschieben nötigenfalls nicht zwingende Termine.

Die Bundesanwaltschaft wird den Anwälten entgegenkommen, indem sie bei der Bestimmung der Anfangszeit einer Einvernahme den Termin so ansetzt, dass eine Abfahrt ab dem Arbeitsort des Anwalts nicht vor 7 Uhr morgens erfolgen muss. Dem Anwalt der ersten Stunde wird zudem nach Möglichkeit eine Anreisezeit von maximal vier Stunden gewährt. Dieser hat das Recht, sich vor der ersten Einvernahme mit dem Beschuldigten während angemessener Zeit zu besprechen.

Die Vereinbarung kann mit ­eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen ­Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendermonats widerrufen werden.