Das Kantonsgericht in Freiburg muss französische und deutsche Beschwerden behandeln – egal, in welcher Sprache der Prozess in erster Instanz geführt wurde. Dies hat das Bundesgericht in einem kürzlichen Entscheid festgehalten. Es hob einen Entscheid des Kantonsgerichts auf, das auf eine deutschsprachige Beschwerde nicht eingetreten war (5A_166/2018). Eine Mutter hatte für ihren Sohn Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts des ­Saanebezirks erhoben. Das Kantonsgericht setzte ihr eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerde zu übersetzen. Als dies unterblieb, trat es androhungsgemäss nicht auf das Rechtsmittel ein.