«Nachbesprechungen und der dafür erfolgte Zeitaufwand sind in ­einem gewissen Umfang zwar gerechtfertigt und als angemessener Verteidigungsaufwand zu qualifizieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat auch für die Verpflegungskosten aufkommen muss, wenn solche Besprechungen im Rahmen von kostspieligen Restaurant­besuchen stattfinden.»

Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2017 (6B_1389/2016) betreffend Entschädigung eines amtlichen Verteidigers