«In ihrem Schreiben vom 20. August 2018 an den Kläger erwähnte die Vorinstanz, ‹Ver­fügungen etc.› würden von ihr nie eingeschrieben versandt. Diese Praxis bringt nicht nur das Problem mit sich, dass auf diese Weise der Zugang der entsprechenden Dokumente von der Vorinstanz nicht nachgewiesen werden kann, sie ist auch schlicht unzulässig.»

Aus einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019, eine Beschwerde gegen einen zu sparsamen Friedensrichter ­betreffend