«In eingangs erwähnter Angelegenheit hat sich ergeben, dass der Beklagte seit Mai 2015 mit mir im gleichen ­Ruderclub rudert, dies unter Umständen auch im selben Boot. Bei ­dieser Ausgangslage ­erachte ich mich ­aufgrund der sport­lichen Kollegialität als ­befangen und bin der Auffassung, dass der Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO gegeben ist. Entsprechend möchte ich in den Ausstand treten.»

Aus einem Brief eines ­Bezirksrichters an den Gerichtspräsidenten ­desselben Gerichts vom 16.6.2015.