«Gerade in diesem ­Bereich wird sein ­Einfluss auf die Rechtsprechung anhaltend nachwirken. Dazu ­gehört nebst manchem anderen eine zuweilen fast unerbittliche Strenge bei der Beurteilung nicht objektivierbarer Gesundheitsschäden und des diesfalls zumutbaren Leistungsvermögens – eine Strenge, mit der er sich nicht nur Freunde schuf, die sich aber rechtlich fest ­fundieren lässt und die er im Übrigen stets auch sich selbst abzuverlangen pflegte.»

Bundesrichter Martin Wirthlin zur Pensionierung des Bundesgerichts­präsidenten Ulrich Meyer in der Zeitschrift des Berner Juristenvereins (2021, S. 141)