«Der Brief des Beschwerdeführers, wonach sich dieser mit einem Fallabschluss nicht einverstanden erklärte, musste von der Gebäudeversicherung nicht als vor­sorgliche Einsprache verstanden werden. Wenn der damals bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine vorsorg­liche Einsprache hätte erheben wollen, wäre ihm zuzumuten ­gewesen, sein Schreiben als solche zu bezeichnen.»

Aus dem Urteil des ­Bundesgerichts vom 19. März 2015 (2C_647/2014); mangels Rechtsmittelbelehrung der Versicherung hatte der Beschwerdeführer den Verfügungscharakter des Schreibens der Versicherung nicht erkannt.