Der Bundesrat präsentierte im Sommer den ­Entwurf zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (E-VVG). Darin findet sich ein neuer Artikel 35. Dieser soll die Versicherungen ermächtigen, die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einseitig zu ändern. Einzige Voraussetzung: Der Versicherer muss darüber «frühzeitig» informieren und dem Kunden das Recht geben, zu kündigen.

Bereits heute nehmen sich Versicherungen das Recht, die ...