Ausländische Urteile über die Nutzung von Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer [P2P]-Netzwerke) erregen gelegentlich Aufsehen. So wurde in Minneapolis (US-Bundesstaat Minnesota) im letzten Juni eine Nutzerin für die Verbreitung von 24 Musiktiteln zur Zahlung von 1,92 Millionen Dollar Schadenersatz verurteilt. Anders in der Schweiz: Im Kanton Tessin ist kürzlich ein Strafbefehl gegen eine 18-jährige Frau in Rechtskraft erwachsen. Sie wurde für das Anbieten von 270 Filmen und 4200 Musiktiteln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von 400 Franken verurteilt. Ob Schadenersatzforderungen gestellt wurden, ist nicht bekannt. Ansonsten sind kaum Entscheide vorhanden.
Dies liegt nicht an der hiesigen Rechtslage, sondern am Problem, wie die Download-Anbieter überführt werden können. Bisher sind in der Schweiz lediglich Urteile gegen Betreiber von Webseiten bekannt geworden, die entweder geschützte Titel zum direkten Download angeboten oder aber «Hash-Links» bereitgestellt haben, welche die Suche auf anderen Computern erleichtern.
Seit einiger Zeit gehen die Branchenverbände auch in der Schweiz gezielt gegen individuelle Nutzer vor. Wie das funktioniert, kann dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2009 (A-3144/2008) entnommen werden. Private Firmen durchsuchen im Auftrag von Urheberrechtsinhabern P2P-Netzwerke auf Verletzungen hin. Dazu verwenden sie eine Software, die sich wie ein gewöhnliches Tauschprogramm verhält, wobei während des Herunterladens keine Daten heraufgeladen werden (das wäre strafbar). Wird ein geschütztes Werk entdeckt, wird dieses heruntergeladen (gemäss herrschender Lehre in der Schweiz straflos) und die IP-Adresse des Anbieters aufgezeichnet. Sämtliche Daten werden an den Urheberrechtsinhaber übermittelt. Dieser reicht Strafanzeige gegen Unbekannt ein und verschafft sich mit dem Akteneinsichtsrecht die Identitätsangaben des Verletzers. Damit können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf den Datenschutz festgestellt, dass damit zwar die Persönlichkeit der von der Datenbearbeitung betroffenen Personen verletzt werde, die Verletzung aber durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt sei. Die Interessenverbände besitzen damit ein wirksames Werkzeug, um entsprechende Rechte zu wahren.
Für den straflosen Download braucht es eine Tauschbörsen-Software, die das Heraufladen während des Herunterladens nicht zulässt. Diese suche man mit den Begriffen «Leecher Mod» und «No Upload». Alle Angaben ohne Gewähr.
Die aktuellen Links zum Recht
Deutsche Rechtssammlung: Eine ausführliche Sammlung der deutschen Rechtsgebiete mit Links zu den relevanten Dokumenten. Auch exotische Gebiete wie Pferderecht, Zahnarztrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht.
www.justiz-und-recht.de
Blog: Der welsche Anwalt Jean-Cédric Michel bloggt über juristische Fragen der wirtschaftlichen, rechtlichen, sportlichen Aktualität und über die Justiz. Unterhaltsam geschrieben – auf Französisch.
www.freethinkers.ch/jcm
Weiterbildung: Stiftung für Weiterbildung der schweizerischen Richterinnen und Richter mit Veranstaltungshinweisen, Tagungen (auch bereits vergangene) und Hinweisen auf Publikationen.
www.iudex.ch
Gesetze auf Englisch: Schweizerische Gesetze und Verordnungen in einer englischen Übersetzung, die allerdings rechtlich nicht bindend ist. Die Sammlung ist relativ klein und die Auswahl scheint eher beliebig.
admin.ch/ch/e/rs/rs.html