1. Staats- und Verfassungsrecht
1.1 Legalitätsprinzip
Studenten der ETH Lausanne (EPFL), die nach dem ersten Semester einen Notenschnitt von unter 3,5 haben, müssen einen Ergänzungskurs in Mathematik und Physik besuchen. Bestehen sie die Ergänzungsprüfungen nicht, werden sie definitiv vom Studium ausgeschlossen. Die entsprechende Verordnungsbestimmung verstösst nicht gegen das Legalitätsprinzip, sondern stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Beim Ergänzungskurs handelt es sich nicht um Zulassungsbedingungen zur EPFL, die der Gesetzgeber selber formuliert, sondern um den Ablauf des Studiums; er trifft bereits zugelassene Studenten, die den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreichen. Für die Regelung des Studiums bzw. für den Erlass der Studienkontrollverordnung ist die Schulleitung EPFL gemäss den Artikeln 4 Abs. 3 und 16 Abs. 2 lit. a ETH-Gesetz zuständig (BGE 146 II 56).
1.2 Grundrechte
1.2.1 Menschenwürde
Ohne ernsthafte, konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei der sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig. Solche Anhaltspunkte können sich aus der dem Betroffenen vorgeworfenen Straftat sowie dem Verhalten des Festgenommenen ergeben. Sodann ist von Bedeutung, ob die Verbringung des Festgenommenen in eine Zelle für ihn überraschend kommt und er somit in der Regel keine Zeit oder Gelegenheit hatte, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände unter den Kleidern zu verbergen. Die Polizeibeamten sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verpflichtet und dürfen sich zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes nicht auf reine Praktikabilitätsgründe stützen (BGE 146 I 97).
1.2.2 Vertrauensschutz
Das Abweichen von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ist nur dann ein Anlass für Vertrauensschutz, wenn die Behörde die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der betroffenen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hat. Sodann kommt ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer vom Bundesgericht als gesetzwidrig anerkannten Praxis einer untergeordneten Instanz im Einzelfall nur ausnahmsweise unter den strengen Voraussetzungen in Frage, welche die Rechtsprechung für den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufgestellt hat. Diese wären erfüllt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen und zu erkennen geben würde, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Im vorliegenden Fall waren weder die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz noch diejenigen für die Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt (BGE 146 I 105).
1.2.3 Informationelle Selbstbestimmung
Die Erhebung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst. Bei der AFV ist von einer schweren Eingriffsintensität auszugehen, weshalb sie einer klaren und ausdrücklichen formell-gesetzlichen Regelung bedarf, die insbesondere den Verwendungszweck, den Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der erhobenen Daten hinreichend bestimmt festlegt. Ferner bedarf es organisatorischer, technischer und verfahrensrechtlicher Schutzvorkehrungen, soweit sie sich nicht aus der Datenschutzgesetzgebung oder anderen Bestimmungen ergeben. Vorliegendenfalls fehlte im Kanton Thurgau eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Bei den im Strafverfahren verwendeten Aufzeichnungen handelt es sich somit um rechtswidrig erhobene Beweismittel, deren Verwertbarkeit im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu beurteilen ist und im vorliegenden Fall verneint wurde (BGE 146 I 11).
Die Sperrung von Vermögenswerten gemäss Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) ist so lange gerechtfertigt und verhältnismässig, als sie weder erheblich die Privatsphäre (Reputation) noch die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit verletzt, sofern die Vermögenswerte (auch) strafrechtlich beschlagnahmt sind und der durch die Sperre verfolgte Zweck (Unterstützung von Rechtshilfeverfahren) sichergestellt ist (BGE 146 I 157).
1.2.4 Versammlungsfreiheit
Die Polizei Basel-Landschaft durfte sich beim Verbot der von der Vereinigung Isviçre Türk Federasyon (ITF, Türkische Föderation Schweiz) für den 18. März 2017 um 18 Uhr in Reinach BL organisierten Gedenkveranstaltung zur Schlacht von Gallipoli, bei der um die 500 Sympathisanten der türkischen Partei Millietçi Hareket Partisi (MHP, Partei der Nationalistischen Bewegung) erwartet wurden, auf die polizeiliche Generalklausel gemäss § 16 PolG berufen. Das Verbot einer Versammlung ist namentlich dann zulässig, wenn von ihrer Durchführung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmenden und Drittpersonen ausgeht. Massgeblich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit erschien einerseits, dass aufgrund von Medienberichten vom 16. März 2017 sich die Ausgangslage innert weniger Tage erheblich und unvorhersehbar verändert habe, da im Internet durch Gruppierungen der Antifa und der Kurdenbewegung zu Gegenveranstaltungen vor Ort aufgerufen worden sei. Andererseits seien wegen des am selben Abend angesetzten Hochrisikofussballspiels in Basel starke Einsatzkräfte gebunden gewesen, sodass die Polizei kurzfristig nicht genügend personelle Ressourcen zum adäquaten Schutz der Veranstaltung habe mobilisieren können. Das Verbot erschien vor diesem Hintergrund sodann auch als verhältnismässig (BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020).
1.2.5 Haftrechtliches Legalitätsprinzip
Erneut hatte sich das Bundesgericht zur fehlenden ausdrücklichen Gesetzesgrundlage für Sicherheitshaft im massnahmen-
rechtlichen gerichtlichen Nachverfahren zu äussern und setzte sich hierzu mit dem Urteil des EGMR I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019 auseinander. Das BGer betont, dass sich die analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren auf eine lang andauernde (seit BGE 137 IV 333) und konstante Praxis stützt und somit mit Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar sei. Diese sei für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019, im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitshaft, voraussehbar und hinreichend klar gewesen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde (BGE 146 I 115).
1.3 Verfahrensgarantien
Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (BGE 146 I 30).
Es ist mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vereinbar, wenn die Anordnung sozialhilferechtlicher Auflagen und Weisungen als Zwischenentscheid nicht sofort, sondern erst zusammen mit der Sanktionierung der Nichtbefolgung (Endentscheid) anfechtbar ist. In jenen Fällen, in denen durch die Auflage oder die Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, muss indes gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 111 BGG) deren sofortige Anfechtung auch vor kantonalem Gericht möglich sein (BGE 146 I 62).
1.4 Politische Rechte
Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) sind Beschwerden gegen die Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums nicht zulässig, im Gegensatz zu den Verfügungen über das Nicht-Zustandekommen. Es liegen sodann keine Gründe vor, um mittels Auslegung von der wörtlichen Bedeutung dieses klaren Gesetzeswortlauts abzuweichen (BGE 146 I 126).
Es wäre überspitzt formalistisch, wenn Unterschriften annulliert werden müssten, die auf einem Unterschriftenbogen mit einer sehr geringfügigen Änderung im Vergleich zu dem vom Kanton genehmigten Muster gesammelt wurden; die Änderung vermochte die Stimmberechtigten nicht zu beeinflussen. Laut einem Genfer Gesetz kann der Unterschriftenbogen für eine Initiative eine kurze Erläuterung enthalten. Die Praxis lässt es zu, dass eine kurze Erläuterung auch bei einem Referendumsbegehren angebracht wird. Eine Gemeindebehörde kann nur dann in einen kantonalen Abstimmungskampf eingreifen, wenn die Gemeinde ein unmittelbares und besonderes Interesse am Ausgang der Abstimmung hat. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde etwa direkt von einer Umzonung betroffen ist, mit der eine geduldete illegale Tätigkeit in ihrer Landwirtschaftszone legalisiert werden soll. Der Einfluss auf die Stimmberechtigten durch die Unterstützung des Referendums durch Nachbargemeinden ohne ein solches unmittelbares Interesse fällt neben den sich ebenso für das Referendum engagierten, gut vernetzten Umweltverbänden nicht ins Gewicht. Die dargelegten Unregelmässigkeiten reichen nicht aus, um ein Referendum zu annullieren, insbesondere auch nicht mit Blick auf die grosse Anzahl der gesammelten Unterschriften, die weit über der erforderlichen Mindestzahl lag (BGE 146 I 129).
1.5 Einbürgerung
Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es willkürlich und rechtsungleich, einen Bewerber, der alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern. Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im vorliegenden Einzelfall. Die Beurteilung muss ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller wesentlichen Kriterien beruhen. Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Gemeinde Arth SZ an, den Beschwerdeführer einzubürgern (BGE 146 I 49).
1.6 Vorrang des Bundesrechts
Zwar dürfen die Kantone nicht direkt in die Verträge zwischen Vermieter und Mieter eingreifen, weil das Bundesrecht diese Materie abschliessend regelt. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, verhältnismässige Massnahmen zur Bekämpfung der Mietknappheit zu treffen. Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen sind mit dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vereinbar. Ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an einem solchen Angebot besteht unabhängig davon, ob sichergestellt ist, dass nur Personen mit tiefem Einkommen vom günstigen Wohnraum profitieren. Die Bestimmungen lassen sich sodann so auslegen und umsetzen, dass mit ihrer Anwendung grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verbunden sind (BGE 146 I 70).
1.7 Gemeindeautonomie
Richtpläne sind nach Art. 9 Abs. 1 RPG für Behörden verbindlich. Gemeinden, die sich durch einen kantonalen Richtplan in ihrer Autonomie verletzt fühlen, können ihn – im Unterschied zu Privatpersonen – gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG direkt oder unter Umständen auch akzessorisch anfechten. Die Anfechtung ist in der Regel aber nicht schon gegen das vom Bund zu genehmigende Zwischenergebnis, sondern erst gegen die definitive Festsetzung des Richtplans zuzulassen, womit das Zwischenergebnis aber mit angefochten werden kann. Eine Beschwerde gegen das Zwischenergebnis ist indes insofern zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erfüllt sind. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann der kantonale Gesetzgeber durch Gesetzesänderung die von ihm einmal gezogenen Schranken der Autonomie nachträglich enger ziehen, solange nicht irgendwelche unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten Befugnisse oder Anforderungen berührt werden. Gleiches gilt für Autonomiebeschränkungen, die sich durch Erlass oder Änderung der kantonalen Richtplanung ergeben. Im konkreten Fall verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Gemeindeautonomie (BGE 146 I 36).
Die Bestimmung des baselstädtischen Bürgerrechtsgesetzes, wonach im Einbürgerungsverfahren der Nachweis über die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde als erbracht gilt, wenn der Bewerber die obligatorische Schule vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht hat (§ 11 Abs. 2), verstösst weder gegen Bundesrecht noch gegen die Autonomie der Bürgergemeinden der Stadt Basel, Riehen und Bettingen. Insbesondere stellt diese schematisierte Beweisregel die grundsätzliche Kompetenz der Bürgergemeinden zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts gemäss § 64 KV/BS nicht in Frage (BGE 146 I 83).
2. Verwaltungsrecht
2.1 Öffentlichkeitsprinzip
Ein Zugangsgesuch zu den Resultaten einer von der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung gemäss Art. 10 Abs. 1 PrSG durchgeführten Produktkontrolle ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu beurteilen. Die Auslegung von Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 PrSG ergibt, dass dieser keine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ darstellt. In Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesgericht die Vorinstanz an, das Zugangsgesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz neu zu beurteilen und zu prüfen, ob allenfalls eine Ausnahmebestimmung nach Art. 7 BGÖ Anwendung findet und die betroffenen Hersteller zu konsultieren sind (BGE 146 II 265).
2.2 Aufenthalts- und Migrationsrecht
Eine ausländische Person, welche sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, verfügt auf Grundlage von Art. 8 EMRK in der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, woraus sich ein Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten nach den Voraussetzungen gemäss Art. 44 und 47 AUG ergibt. Im vorliegenden Fall haben sich die Umstände nach Ablauf der fünfjährigen Frist zur Geltendmachung des Familiennachzugs massgeblich geändert, zumal die Ehegattin nicht mehr in der Lage ist, selbständig zu leben (Art. 47 Abs. 4 AUG). Nicht zu prüfen ist indes, ob dem Ehegatten die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden könnte, da die Unmöglichkeit, das Familienleben im Ausland leben zu können, keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug ist (BGE 146 I 185).
Hat ein Ausländer nach dem 1. Oktober 2016 Straftaten gemäss der Liste von Art. 66a Abs. 1 StGB begangen, ist er unabhängig vom Strafmass des Landes zu verweisen, ausser das Gericht sieht ausnahmsweise von einer Landesverweisung ab, weil sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Diesfalls entfällt die Kompetenz der Migrationsbehörden zum Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen wegen dieser Straftaten, und zwar auch für solche, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden und die das Strafgericht in seiner Gesamtwürdigung des Härtefalls einbezogen hat (BGE 146 II 1).
Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörde zulässig (BGE 146 II 49).
Wird ein Ausländer für Delikte verurteilt, die eine Landesverweisung gerechtfertigt hätten, eine solche jedoch im Strafurteil nicht thematisiert, ist davon auszugehen, dass das Strafgericht darauf verzichtet hat, diese Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG zu ergreifen. Die Verwaltungsbehörde kann somit ausschliesslich gestützt auf die betreffende strafrechtliche Verurteilung die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen. Der Umstand, dass die strafrechtliche Verurteilung vorliegend für vor und nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte und somit teilweise für Delikte ausgesprochen wurde, für welche noch keine Landesverweisung erteilt werden konnte, vermag daran nichts zu ändern (BGE 146 II 321).
Arbeitnehmer haben gestützt auf Artikel 4 Anhang 1 FZA – unter Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 – ein Anrecht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wenn sie infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis aufgeben. Der Begriff «dauernde Arbeitsunfähigkeit» bezieht sich nicht nur auf eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Berufsfeld, sondern umfasst auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf. Ein Verbleibeanspruch ist somit zu verneinen, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeiter daran hindern, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (BGE 146 II 89).
Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 75/34/EWG besteht auch dann, wenn die aufenthaltsbegründende selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ursprünglich bereits nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen wurde. Jedoch muss die selbständige Erwerbstätigkeit ernsthaft ausgeübt worden sein, was im vorliegenden Fall, wo im Jahr 2012 lediglich ein Reingewinn von 241 Franken erzielt worden ist, zumindest fraglich erscheint und von der Vorinstanz weiter abzuklären ist (BGE 146 II 145).
Die ausländerrechtliche Festhaltung hat in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann bloss in Ausnahmefällen in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern die Trennung von den anderen Häftlingen – durch eine eigenständige Abteilung – sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt, der in der entsprechenden Haftverfügung eingehend zu begründen ist. Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Unterbringung im Regionalgefängnis Bern im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss den Vorbereitungen und der Flugreservation innert 96 Stunden ausgeschafft werden sollte. Eine Unterbringung in Moutier hätte den geplanten Ablauf der Ausschaffung übermässig erschwert. Nach der gescheiterten Ausschaffung besteht dieser wichtige Grund nicht mehr und es verletzt Art. 81 Abs. 2 AIG, wenn die betroffene Person in einem normalen Gefängnis und in unzulässiger Weise in der gleichen Zelle wie Strafgefangene untergebracht wird (BGE 146 II 201).
2.3 Sozialhilferecht
Sowohl im Rahmen der kantonalen Sozialhilfe als auch im Rahmen der Nothilfe nach Art. 12 BV erfolgt Hilfe nur, wenn die Person nicht selber für ihre Bedürfnisse aufkommen kann und wenn alle anderen verfügbaren Hilfequellen nicht innert nützlicher Frist und in genügendem Umfang erlangt werden können. Zur Beurteilung der Bedürftigkeit sind die sofort verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Ressourcen zu berücksichtigen. Fehlen solche Ressourcen, muss die betroffene Person als bedürftig betrachtet werden und muss der Staat ihr eine zumindest vorübergehende Hilfe gewähren. Vorhandene, nicht kurzfristig realisierbare Vermögenswerte, wie bspw. eine unverteilte Erbschaft, müssen von der hilfesuchenden Person so rasch wie möglich realisiert werden, wobei der Staat der Person bis zur erfolgten Teilung in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen eine vorübergehende Hilfe gewähren muss. In diesem Sinne ist Art. 9 Abs. 3 lit. b und 38 LIASI/GE auszulegen und anzuwenden (BGE 146 I 1).
2.4 Schule
Weder gestützt auf Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV noch gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 2 ZP 1 EMRK besteht ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Sodann besteht derzeit kein Anlass, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV einen solchen Anspruch anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern vor dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht. Folglich verstossen selbst sehr restriktive kantonale Regelungen des häuslichen Privatunterrichts wie jene des Kantons Basel-Stadt nicht gegen den von Art. 13 Abs. 1 verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens. Ob bzw. in welchem Umfang «Homeschooling» zulässig ist, liegt im Ermessen der Kantone, soweit sie die Mindestanforderungen gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV einhalten (BGE 146 I 20).
2.5 Steuer- und Abgaberecht
Das harmonisierte Steuerrecht schreibt – unter Vorbehalt von Steuerumgehung und Simulation – keine Sollbesteuerung vor. Zu besteuern sind grundsätzlich nur jene Einkünfte, die sich bei freier Gestaltung der Verhältnisse tatsächlich ergeben (Ist-Besteuerung). Bei Vorzugsmietzinsen an Verwandte ist Steuerumgehung zu vermuten, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Mietwerts beträgt und dem Eigentümer/Vermieter ein gewisser Zugriff auf das Mietobjekt erhalten bleibt. An der Zugriffsmöglichkeit fehlt es bei Geschäftsräumen, die mit unbefristetem Vertrag an eine juristische Person vermietet werden, die ihrerseits Untermietverträge mit Dritten abgeschlossen hat. Dies steht einer auf Art. 16 DBG bzw. Art. 7 StHG gestützten Aufrechnung bis zur Höhe des Eigenmietwertes entgegen. Hingegen begründete vorliegend die Umwandlung steuerbarer Mietzinse in steuerfeie Amortisationen eine Steuerumgehung (BGE 146 II 97).
Eine Privatschule, die keine vollständige Schulbildung anbietet, deren Lehrplan nur teilweise vom Genfer Erziehungsdepartement anerkannt wird, die über keine spezielle Unterstützung für Kinder mit Schulschwierigkeiten verfügt, deren Schulgeld sehr hoch ist, was dazu führt, dass einzig Kinder aus einem privilegierten sozialen Umfeld Zugang haben, und deren Konten Gewinnvorträge ausweisen, dient keinen öffentlichen Zwecken i.S.v. Art. 56 lit. g DBG und ist somit von der Steuerpflicht nicht befreit (BGE 146 II 359).
2.6 Internationale Steueramtshilfe
Das Anfechtungsinteresse von Drittpersonen besteht im Rahmen der Amtshilfe nur in besonderen Fällen. Dazu gehört nicht, dass die Drittperson vorbringt, dass ihr Name voraussichtlich nicht als relevante Information betrachtet werden kann. Im Ergebnis muss die ESTV nur Personen informieren, deren Beschwerdeberechtigung in offensichtlicher Weise aus den Akten hervorgeht. Gestützt auf die informationelle Selbstbestimmung kann die Drittperson, die nicht über eine offensichtliche Beschwerdeberechtigung verfügt, indes die Schwärzung ihres Namens in den Dokumenten verlangen (BGE 146 I 172).
Lassen sich die betroffenen Personen anhand der bekannten Konto- und anderen Banknummern einzeln identifizieren, handelt es sich auch bei einem Amtshilfeersuchen, das eine sehr grosse Anzahl von Personen betrifft, um ein Listenersuchen und nicht um ein Gruppenersuchen nach Art. 3 lit. c StAhiG. Für Listenersuchen ist unter dem DBA CH-FR für Zeiträume ab 1. Januar 2010 Amtshilfe zu leisten, wenn sie die betroffenen Personen auf andere Weise als durch Angabe der Namen und Adressen identifizieren. Die Kriterien zur Abgrenzung zulässiger Gruppenersuchen von unzulässigen «fishing expeditions» gelten auch für Listenersuchen. Der ersuchende Staat ist zur Geheimhaltung verpflichtet und darf übermittelte Informationen nur zu den Zwecken gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR verwenden, solange die zuständige Behörde des ersuchten Staates die abkommensfremde Verwendung nicht genehmigt. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ersuchende Staat die Geheimhaltungspflicht oder das Spezialitätsprinzip verletzen wird und er diese Zweifel auf Aufforderung des ersuchten Staates nicht mittels entsprechender Zusicherungen ausräumt, ist Amtshilfe zu verweigern. Im konkreten Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat seine abgegebene Zusicherung nicht einhalten werde (BGE 146 II 150).
2.7 Umweltschutz
Feuerwerks- und Knallkörper sind vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) erfasst (Art. 7 Abs. 7 USG). Bei der Beurteilung von solchen Lärmemissionen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Die Gemeinde Wil SG durfte eine Tradition und damit ein gewisses öffentliches Interesse für das Zünden privater Feuerwerkskörper am Bundesfeiertag und an Silvester bejahen. Bei Knallkörpern beschränkt sich das öffentliche Interesse indes darauf, ihr grundsätzliches Verbot durch die Gewährung von engen Ausnahmen verhältnismässig und vollzugsfähig auszugestalten. Da in Wil am Zünden von Knallkörpern während der Fasnachtswoche kein öffentliches Interesse besteht, hat die Stadt zum Schutz des Ruhebedürfnisses der Bevölkerung wie auch der Tiere im Immissionsschutzreglement (ISR) zeitliche und/oder räumliche Beschränkungen vorzusehen (BGE 146 II 17).
In den Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sind alle Einzelanlagen miteinzubeziehen, die aufgrund ihres räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs als Gesamtanlage i.S.v. Art. 8 USG erscheinen. Die gebotene Gesamtbetrachtung bei der UVP für Flughafenanlagen bezieht sich nicht nur auf die von der Flughafenhalterin direkt oder indirekt bewirtschafteten Parkplätze, sondern auch auf diejenigen Off-Airport-Parkplätze von Drittunternehmen mit eigener Infrastruktur am Flughafen, wie Umschlag-Parkplätze und Schalter (BGE 146 II 36).
Die Erteilung einer Baubewilligung in einem lärmbelasteten Gebiet setzt voraus, dass alle zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, sei es durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume oder durch allfällige bauliche Massnahmen (Art. 22 USG). Dies muss aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen. Können die Immissionsgrenzwerte (IWG) trotz dieser Massnahmen nicht eingehalten werden, so kann die Baubewilligung dennoch erteilt werden, sofern am Projekt ein überwiegendes Interesse besteht (Art. 31 Abs. 2 LSV), insbesondere im Zusammenhang mit der Raumplanung. Zu berücksichtigen ist weiter das gewichtige Interesse der öffentlichen Gesundheit, das mit dem Lärmschutz verfolgt wird, insbesondere das Ausmass der Überschreitungen der IWG und die getroffenen Schallschutzmassnahmen (Art. 32 Abs. 2 LSV). Im vorliegenden Fall wurden die Überschreitungen als zu gross und die Schallschutzmassnahmen als unzureichend angesehen, weshalb für das Projekt, trotz seines Interesses aus Sicht der Raumplanung, keine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden konnte (BGE 146 II 187).
2.8 Raumplanung und Baurecht
Bei der Beurteilung, ob für die Gemeinde Laax nach Art. 26 ZWG eine Ausnahme vom Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent möglich ist, ist auf die Praxis zu Art. 8 aZWV sowie zum Vertrauensgrundsatz im Zusammenhang mit Art. 75b BV abzustellen. Danach muss das Projekt die Erstellung von Zweitwohnungen bezwecken, wobei sich dies implizit aus der Gesamtheit der rechtlichen und tatsächlichen Umstände ergeben kann. Aus dem Plan muss aber immerhin mit hinreichender Klarheit hervorgehen, dass mindestens zu einem wesentlichen Teil die Erstellung von Zweitwohnungen bezweckt wird. Im konkreten Fall reichte es nicht aus, dass der Quartiergestaltungsplan Wohnüberbauung Lag-Pign einen beiläufigen Hinweis auf die kommunale Kontingentierungsregelung enthält und eine Etappierung vorsieht (BGE 146 II 80).
Es ist bundesrechtswidrig, im Rahmen der generellen Neuregelung der Nutzungszonen eine Planungszone zu schaffen, die einzig die Aufnahme der überdimensionierten Baugebiete bezweckt und keine andere Planungsperspektive aufweist. Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, hat zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 47 RPV präzis darzulegen, welche Flächen sie in die Bauzone einbezog (BGE 146 II 289).
Nach Kritik aus der Literatur revidiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Besitzstandsgarantie von Bauten im Gewässerraum und erklärt, dass Art. 41c GSchV eine gegenüber Art. 24c RPG eigenständige Besitzstandsgarantie enthält. Diese orientiert sich an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie und umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten sowie Änderungen, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Unzulässig ist dagegen die Erweiterung oder der Wiederaufbau zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (BGE 146 II 304).
Das Kantonsgericht verletzt Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, wenn es die Überprüfung der Auslegung eines Gemeindereglements auf eine reine Willkürprüfung beschränkt. In casu ist die Reglementsbestimmung, wonach «die hauptsächliche Ausrichtung der Dachfirste» zu respektieren ist, in Übereinstimmung mit Art. 18a Abs. 4 RPG in dem Sinne zu verstehen, dass in einem Weiler, in dem sich die bestehende Firstausrichtung mit beinahe gleicher Häufigkeit auf Nord-Süd und Ost-West aufteilen, beide Ausrichtungen zulässig sind, und nicht nur die leicht mehrheitliche Nord-Süd-Ausrichtung (BGE 146 II 367).
2.9 Naturschutz
Der geplante neue Wanderweg zwischen der Isla-Bella-Brücke und dem EW Pintrun im Kanton Graubünden muss als neue Anlage und technischer Eingriff ins Auengebiet die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 AuenV erfüllen. Die Bestimmung lässt eine Interessenabwägung für den Eingriff – von vorliegend nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen – nur zu, wenn dem für den Eingriff sprechenden Interesse eine nationale Bedeutung beizumessen ist, was in casu zu verneinen ist. An der Anwendbarkeit von Art. 4 und 5 AuenV ändert sich auch nichts, wenn der neue Wanderweg ausserhalb des Auengebiets beziehungsweise des Uferbereichs, in dem sich der Flussuferläufer befindet, zu liegen kommt. Auch in diesem Fall ist ein nationales Interesse am fraglichen Weg zur Rechtfertigung des Eingriffs zu verneinen (BGE 146 II 347).
2.10 Strassenverkehr
Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte (BGE 146 II 300).
2.11 Eisenbahnverkehr
Die Einführung des Halbstundentakts der S3 auf dem Streckenabschnitt zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach während dreieinhalb Stunden der Hauptverkehrszeit in den Jahren 2019 bis 2024 und somit die Zuteilung der Hybridtrassen an den Personenverkehr ist mit dem Bundesrecht vereinbar. Es kann darum dahingestellt bleiben, ob der Halbstundentakt der S3 als bestehendes Angebot betrachtet werden dürfe, da bereits zwischen 1999/2000 und 2015 aufgrund von Zusatzzügen im Halbstundentakt gefahren worden ist (BGE 146 II 384).
2.12 Arbeit
Ein Gesamtarbeitsvertrag, der das Prinzip der «offenen Türe» gemäss Art. 2 Ziff. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) nicht einhält, darf nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden. Gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 AVEG besteht der Inhalt des im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu fällenden Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung entweder in der Gutheissung oder in der Ablehnung des entsprechenden Antrags. Lässt sich der Antrag in der gegebenen Form nicht gutheissen, darf ihn die Behörde nicht von sich aus abändern und es besteht auch kein Raum, bei Nichterfüllung einer wesentlichen Voraussetzung eine mit einer Nebenbestimmung versehene Allgemeinverbindlicherklärung abzugeben (BGE 146 II 335).
3. Anwaltsrecht
Die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Anwaltsgesetz (BGFA) ergibt, dass für die Eintragung ins kantonale Register für Anwaltspraktikanten ein Bachelorabschluss im Schweizer Recht erforderlich ist, unabhängig davon, ob die betroffene Person über einen entsprechenden Masterabschluss verfügt. Der fragliche Bachelorabschluss kann von einer Universität in einem Staat stammen, der mit der Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen abgeschlossen hat. Der ausländische Bachelorabschluss muss jedoch jenem der Schweiz gleichwertig sein, damit gewährleistet ist, dass die betreffende Person über ausreichende Grundkenntnisse verfügt, um die Tätigkeit als Anwaltspraktikant auszuüben (BGE 146 II 309).
4. Verfahrensfragen
Da der Kanton nicht Grundrechtsträger ist, verfügt er nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b i.V.m. Art. 116 BGG), das ihn berechtigen würde, den Entscheid seines eigenen Verwaltungsgerichts betreffend eine ordentliche Einbürgerung mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten (BGE 146 I 195).