1. Strafrecht

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 43 StGB (Teilbedingter Vollzug): Verweigert die Rechtsmittelinstanz – im Gegensatz zur ersten Instanz – den bedingten Strafvollzug, so ist das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO verletzt, auch wenn die ­Dauer der Strafe gesamthaft kürzer ist. Die Bestimmung von Art. 391 Abs. 2 StPO ermöglicht der Rechtsmittel­instanz, Tatsachen, die der ersten I...