Das Sozialversicherungsrecht hat sich in den Jahren 2011 und 2012 in verschiedener Hinsicht wesentlich entwickelt: Es geht dabei zum einen um Revisionen von Gesetzen und um die Weiterentwicklung rechtlicher Grundlagen. Zum anderen hat - wie immer - die Rechtsprechung massgebend dazu beigetragen. Der vorliegende Artikel geht auf beide Aspekte ein, wobei die verästelte, schwer überblickbare Rechtsprechung (Stand Ende April 2012) im Vordergrund steht.
1. Gesetzesrevisionen
Per 1. Januar 2012 sind wichtige Revisionen verschiedener Gesetze zu verzeichnen.1
Im Vordergrund steht die 6. IV-Revision, die gemäss den Vorstellungen des Parlaments darauf abzielt, die Eingliederung zu verstärken und die finanzielle Situation der IV zu korrigieren. Letzteres erfolgt dadurch, dass bei bestimmten Krankheitsbildern auch bestehende IV-Renten überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden. Zudem bringt die IV-Revision 6a mit sich, dass eine neue Leistungskategorie - der Assistenzbeitrag - eingeführt wird. Die Gesetzesrevision wird - besonders im Zusammenhang mit der Überprüfung von laufenden Renten - offensichtliche Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge haben.2
Die 11. AHV-Revision ist im Parlament in der Schlussabstimmung gescheitert. Immerhin verabschiedete das Parlament eine «technische» AHV-Revision, die eine Reihe von wichtigen Entwicklungen bei den Beiträgen von Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen mit sich bringt.
In der beruflichen Vorsorge geht es um eine Revision, die die Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrifft und zudem eine grundlegende Strukturreform (Neugestaltung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge) beinhaltet.
Bei der Krankenversicherung hat sich eine wichtige Entwicklung ergeben, weil hier die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (einmal mehr) neu geordnet werden. Eine gewisse Bedeutung wird zudem die Neufassung von Art. 56 Abs. 6 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) erhalten; hier geht es um das Vorgehen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Leistungen geprüft wird, die von den Krankenversicherungen vergütet werden sollen; neu legen die Leistungserbringer und Versicherer vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.
Sachverhalte mit europäischem Bezug
Soweit Sachverhalte mit einem europäischen Bezug zu beurteilen sind, muss das Freizügigkeitsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten sowie das parallel dazu stehende Abkommen mit den Efta-Staaten berücksichtigt werden. Hier wird im Wesentlichen festgelegt, dass die Normen des europäischen Sozialrechts zur Anwendung gelangen. Bisher waren dies die VO 1408/71 und 574/72. Auf europäischer Ebene wurden diese in der Folge abgelöst durch die VO 883/2004 und 987/2009. Diese neuen Verordnungen galten aber zunächst noch nicht mit Bezug auf die Schweiz. Per 1. April 2012 ist nun aber der entsprechende Nachvollzug bezogen auf die EU-Mitgliedstaaten vorgenommen worden. Anders verhält es sich bezogen auf die Efta-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen); denn die beiden neuen EU-Verordnungen wurden noch nicht in das Efta-Übereinkommen übernommen.
Es ergibt sich ab diesem Zeitpunkt, bezogen auf die Beziehungen der Schweiz zu den EU-Staaten, eine wichtige und in manchen Einzelfragen zentrale Entwicklung. Die betreffenden Vorschriften beziehen sich auf die folgenden Bereiche: Bestimmung des anzuwendenden Rechts (Sozialversicherungsstatut, vor allem bei Tätigkeiten in mehreren Staaten), Diskriminierungsverbot (wegen der Staatsangehörigkeit), Wahrung erworbener Rechte (bei einem Wohnortswechsel), Grundsatz der Sicherung von Anwartschaften bei bereits zurückgelegten Versicherungszeiten (Prinzip der Kumulation) und - mit Blick auf das Verfahren - Grundsatz der Kooperation.3
AHV
Zentral ist die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Diese Frage wird regelmässig von den AHV-Ausgleichskassen beantwortet, wirkt sich jedoch auch in einer Reihe von sonstigen Sozialversicherungszweigen wie berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Familienzulagen und Arbeitslosenversicherung aus. Bezogen auf die Tätigkeit von Prostituierten in einem Etablissement hat das Bundesgericht (unter Berücksichtigung der konkreten Umstände) festgelegt, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.4 Die Arbeit einer Intendantin und künstlerischen Leiterin eines Festivals wurde vom Bundesgericht als unselbständige Erwerbstätigkeit angesehen.5
In grundsätzlicher Hinsicht beurteilt hat das Bundesgericht die Beitragspflicht in der AHV bei Leistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds, wobei es um die Frage ging, ob diese Leistungen als Teil des massgebenden Lohnes zu betrachten sind. Nach der Festlegung des Bundesgerichts gehören Leistungen, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von seiner Fürsorgeeinrichtung erbracht werden, ebenfalls zum massgebenden Lohn. Freiwillige (nicht reglementarische) Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds bilden Teil des massgebenden Lohnes.6
Oft stellen sich Fragen nach der Verrechnungsmöglichkeit von ausstehenden AHV-Beiträgen mit geschuldeten Sozialversicherungsleistungen: Das Bundesgericht betrachtet es als zulässig, den Anspruch auf Familienzulagen mit ausstehenden AHV-Beiträgen zu verrechnen. Dass es sich bei der Familienausgleichskasse und der AHV-Ausgleichskasse nicht um denselben Versicherungsträger handelt, ist nicht von Bedeutung.7
Der Vorbezug einer AHV-Altersrente hat einschneidende Wirkungen (etwa auf die Höhe der entsprechenden Rente); insoweit sind der Anmeldung durch die Vormundschaftsbehörde zum Vorbezug einer solchen Rente Grenzen gesetzt.8
Invalidenversicherung
Immer wieder hat sich das Bundesgericht zum Invaliditätsbegriff grundsätzlich zu äussern. Gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichtes entspricht das sogenannte «Burnout» keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Damit fällt das Burnout also nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens.9
Einigermassen gefestigt ist die Rechtsprechung zum pathogenetischen ätiologischen unklaren syndromalen Zustand. Was dessen Abgrenzung betrifft, ist immerhin noch die eine oder andere Frage offen; die depressive Störung jedenfalls stellt für sich keinen solchen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde.10 Das Bundesgericht hat im Übrigen geprüft, ob die von ihm entwickelte Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern allenfalls direkt oder indirekt diskriminierend ist, was vom Gericht verneint wurde.11
Wenn seitens der versicherten Person die korrekte Bestimmung des Invaliditätsgrades verlangt wird, muss im Beschwerdeverfahren geprüft werden, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht. Verneint wurde ein solches Interesse, als es einer versicherten Person um die Klärung der Auswirkungen einer Scheidung auf die IV-Rente ging. Dagegen ist das schutzwürdige Interesse bejaht worden, wenn der Invaliditätsgrad direkte Auswirkungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei den Ergänzungsleistungen hat.12
Das Bundesgericht erwog eine allfällige Praxisänderung zur Bestimmung des Zeitpunkts des «Eintrittes der Invalidität» nach Art. 37 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), lehnte eine Änderung der bisherigen Praxis aber ab, weshalb nach wie vor massgebend ist, wann der Rentenanspruch entstanden ist.13
Gegenwärtig sind die IV-Stellen wesentlich damit beschäftigt, die Frage der Aufhebung von bereits gewährten Renten der IV zu prüfen. Es geht dabei um die Grundsätze der allfälligen Rentenanpassung. Hier ist eine Abgrenzung der Anpassung von der Wiedererwägung vorzunehmen.
Zu Fragen der Anpassung liegt ein grundsätzliches Urteil vor: Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztlichen Einschätzung der Funktionseinschränkung im Spiel ist, desto wichtiger ist es, den gutachterlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellung, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen.14
Umstritten ist oft auch die rückwirkende Korrektur einer Verfügung, das heisst die Wiedererwägung. Wenn bei der Rentenzusprache ein Fehler unterlaufen ist, der in der Folge korrigiert worden ist, stellt sich bezüglich der zeitlichen Wirkung der Korrektur die Frage, ob es sich um einen AHV-analogen Gesichtspunkt handelt (= auch rückwirkende Korrektur) oder nicht (= zukünftige Korrektur nach Art. 88bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); das Bundesgericht nahm bezogen auf die Einteilung des Invaliditätsgrades in die richtige Rentenstufe einen AHV-analogen Sachverhalt an.15
Im Zusammenhang mit der allfälligen Rentenaufhebung (wegen einer Anpassung oder einer Wiedererwägung) stellt sich prinzipiell die Frage nach einer Wiedereingliederung von Versicherten. Das Bundesgericht hat Grundsätze zur Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingtem langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt aufgestellt und das Vorgehen der IV-Stelle umschrieben, wenn ein Grenzfall der Selbsteingliederung vorliegt.16
Bei den Voraussetzungen, unter denen die IV-Stelle eine Leistung kürzen oder verweigern darf, haben sich im Rahmen der 5. IV-Revision insoweit Änderungen ergeben, als unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) eine Sanktion vorgenommen werden darf; es geht um die in Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG festgelegte Regelung. Diese Norm stellt aber keinen eigenständigen Grund dafür dar, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen; die IV-Stelle muss sich also zunächst auf einen Rückkommenstitel (Wiedererwägung, Revision) berufen können, um in der Folge die Sanktion nach Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG allenfalls vornehmen zu können.17
Weil die gesetzlichen Bestimmungen zum Beginn des Rentenanspruchs bei der IV grundlegend geändert wurden, hatte das Bundesgericht sich zum Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung der IV zu äussern. Die in Art. 42 Abs. 4 IVG statuierte Verknüpfung von Hilflosenentschädigung und Rente (bezüglich des Beginnes des jeweiligen Anspruches) entspricht nach der Festlegung des Bundesgerichts nicht dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers; der zeitliche Beginn des Anspruches auf die Hilflosenentschädigung richtet sich nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Es ist also auch eine rückwirkende Gewährung der Hilflosenentschädigung zulässig.18
Ergänzungsleistungen
Das Bundesgericht hat sich mit einer recht heiklen Frage im Bereich der Bestimmung der zu berücksichtigenden Ausgaben auseinandergesetzt: Es ging um die Anrechnung von Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten, die nach bundesgerichtlicher Festlegung nicht auf die Höhe des (Eigen-)Mietwertes, sondern nur auf die Höhe des erzielbaren Bruttoertrages begrenzt werden dürfen.19 Häufig sind im Ergänzungsleistungsbereich Fragen von Verzichten zu beurteilen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einem abgelehnten Vermögensverzicht auch ausser Betracht fällt, einen hypothetischen Ertrag auf dem (eben nicht mehr vorhandenen) Vermögen zu berücksichtigen.20 Bei den anrechenbaren Einnahmen geht es zudem um den Mietwert; wenn die Liegenschaft selber bewohnt wird, ist diesbezüglich nicht auf den (grundsätzlich steuerrechtlich geprägten) gekürzten Eigenmietwert abzustellen.
Bezogen auf den Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist die gesetzliche Regelung nicht umfassend ausgefallen; so besteht etwa eine Lücke, soweit es sich um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) eines bereits früher anspruchsberechtigten Heimbewohners handelt.22
Schwierig ist oft die Berechnung des EL-Anspruchs, wenn Kinder zu berücksichtigen sind. Hier ist stets entscheidend, mit wem die Kinder zusammenleben. Nicht von Bedeutung ist, wem das elterliche Sorgerecht zusteht oder welcher Elternteil die Betreuung der Kinder tatsächlich übernimmt.23
Geklärt hat das Bundesgericht zwischenzeitlich eine (weitere) Frage der örtlichen Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, und zwar bezogen auf das Kriterium des Aufenthaltes in einem Heim.24
Berufliche Vorsorge
Zentral in der beruflichen Vorsorge ist die Abgrenzung zwischen der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge. In regelmässigen Abständen hat das Bundesgericht diesbezüglich Urteile zu fällen. In einem konkreten Fall musste die Frage der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente geklärt werden; das Bundesgericht betonte die reglementarische Freiheit bezogen auf die entsprechende Frage; es wies sodann auf die Zulässigkeit der Regelung hin, dass in der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Invalidenrente im Alter von 62 Jahren durch eine Altersrente abgelöst wird, wobei auf das vorhandene Altersguthaben und den dannzumal geltenden Umwandlungssatz abgestellt wird.25
Die Abgrenzung zwischen obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge hat ihre Bedeutung auch bei der Begünstigtenordnung nach Art. 20a Bundesgesetz über die berufliche Alters- und Hinterbliebenen-Vorsorge (BVG). Im Anwendungsbereich dieser Begünstigtenregelung müssen die Vorsorgeeinrichtungen lediglich die in lit. a bis c dieser Bestimmung aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge beachten; sie können aber den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben und insbesondere von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft ausgehen; es ist auch zulässig, das Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushaltes aufzustellen.26
Bislang war durch das Bundesgericht nicht geklärt geworden, wie lange der Versicherungsschutz durch die (obligatorische) berufliche Vorsorge dauert, wenn sich der Schutz aus der Beziehung zur Arbeitslosenversicherung ergibt. Nun steht fest, dass für das Ende der Versicherungsdeckung nicht das Ende der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rahmenfrist massgebend ist, sondern der Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung (innerhalb der jeweiligen Rahmenfrist).27 Was die besondere Konstellation von Art. 28 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) betrifft (vorübergehende Verminderung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit), hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Absicherung über die berufliche Vorsorge wegfällt, wenn nach Ablauf der Bezugsdauer der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung nicht mehr gegeben ist, weil die versicherte Person weiterhin krankheitshalber vermittlungsunfähig ist.28
Ob der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, beurteilt sich nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die berufliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung (BVV 2), wobei hier die Voraussetzung der lebenslangen Unterhaltsverpflichtung genannt wird. Die Auslegung dieser Bestimmung führt das Bundesgericht zum Ergebnis, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsleistung als Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente der beruflichen Vorsorge genügt.29 Des Weiteren entschied das Bundesgericht, dass Vorsorgeeinrichtungen die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner unter eine doppelte Voraussetzung stellen können: Einerseits kann verlangt werden, dass eine Unterstützung in erheblichem Masse vorliegt, und andererseits kann eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft vorausgesetzt werden.30
Immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen gibt die scheidungsrechtliche Aufteilung der berufsvorsorgerechtlichen Guthaben im Sinne von Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 22 Freizügigkeitsgesetz (FZG). Hier hat das Bundesgericht mit besonderem Blick auf die Praktikabilität des Vorgehens entschieden, dass individuelle, fallspezifische Umstände scheidungsrechtlicher Natur im Scheidungsprozess zu regeln sind und nicht - gewissermassen im Nachhinein - im vorsorgerechtlichen Teilungsverfahren geltend gemacht werden können.31 Heikel ist zuweilen die Abgrenzung der Zuständigkeit des Scheidungsgerichts von der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts. Versäumt nämlich das Scheidungsgericht die Überweisung der Akten an das Berufsvorsorgegericht, geht es um eine allfällige Haftung des Kantons.32
Beim Wechsel des Anschlussvertrages ergeben sich zuweilen schwierige Fragen, wenn zu bestimmen ist, welches Deckungskapital erforderlich ist, um die laufenden Renten zu finanzieren.33 Soweit keine gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind, ist auf die massgebenden vertraglichen Bestimmungen abzustellen.34 Soweit ersichtlich, ist die Frage noch nicht gerichtlich geklärt, ob bei der Berechnung des Deckungskapitals mitberücksichtigt werden darf, dass sich in der Zukunft beim Rentenanspruch Veränderungen ergeben können.35
In der beruflichen Vorsorge gibt es - anders als in der AHV - nicht das Institut des Kontenzusammenrufs.36 Der versicherten Person muss bei dieser Ausgangslage bewusst sein, dass sie bei allfälligen Beanstandungen bezüglich der Freizügigkeitsleistung, welche der gegenwärtigen Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurde, nicht unnötig lange zuwarten kann.37
Die Verantwortlichkeit in der beruflichen Vorsorge wird durch Art. 52 BVG geordnet. In einem neueren Urteil ging das Bundesgericht auf eine Reihe von Fragestellungen ein, die sich insbesondere auf die allfällige Haftung einer Kontrollstelle beziehen. Es ging dabei um Aktiv- und Passivlegitimation sowie um die Haftungsvoraussetzungen, insbesondere um das Verschulden und die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs. Zu beurteilen war ein Schaden aus überhöhtem Kaufpreis einer Liegenschaft und aus entgangener Verzinsung des Eigenkapitals, wobei es um die Überprüfung von Anlageentscheiden ging.38
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen sich jeweils Vorgehensfragen, wenn zur Bestimmung der Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 23 BVG (Invalidenrente) gegen mehrere Vorsorgeeinrichtungen zugleich vorgegangen werden muss. Es kann hier nämlich der Fall eintreten, dass die örtliche Zuständigkeit verschiedener kantonaler Gerichte gegeben ist.
Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich für eine erhebliche Vereinfachung entschieden. Um der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu begegnen, ist es nämlich zulässig, in einem der Kantone ein Verfahren gegen verschiedene Vorsorgeeinrichtungen einzuleiten, auch wenn die örtliche Zuständigkeit nicht bezogen auf alle Vorsorgeeinrichtungen gegeben ist.39 Wird die Vorsorgeeinrichtung versehentlich nicht in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen, besteht bezogen auf den Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung. Daran ändert es nichts, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch ein Schreiben der Partei Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle erhalten hat.40
Das Bundesgericht entschied ferner, dass bei Streitigkeiten zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin über einen typischen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch (Zusatzgutschriften) das Berufsvorsorgegericht und nicht die Personalrekurskommission des betreffenden Kantons sachlich zuständig ist.41
Krankenversicherung
In der Krankenversicherung werden zur Erbringung der versicherten Leistungen Leistungserbringer herangezogen (Ärzte, Spitäler, Pflegeheime etc.). Diese rechnen grundsätzlich nach Tarifen ab, wobei sich die versicherte Person jeweils auf den Tarifschutz berufen kann. Dieser Tarif muss so ausgestaltet sein, dass er den gesetzlichen Leistungsanspruch nicht (rechtlich oder tatsächlich) ausschliesst.42 In einem konkreten Fall hatte das Bundesgericht die Sitzungspauschale in der Physiotherapie zu beurteilen. Dabei verwies das Gericht auf den Tarif und den Tarifschutz in der Krankenversicherung; es ging um die Abgrenzung der Tarifposition 7311 von der Tarifposition 7301 in der Physiotherapie und - damit verbunden - um die Voraussetzung der Multimorbidität.43
Im Leistungsbereich waren verschiedene Einzelfragen strittig. Es ging etwa - im Bereich der Mittel und Gegenstände - um die Frage, ab welchem Alter bei Kleinkindern Windeln durch die Krankenversicherung zu vergüten sind.44 Übergangsrechtliche Fragen können sich im Rahmen des Gebots der Wirtschaftlichkeit ergeben (Vergleich Spitexleistungen - Pflegeheimleistungen). Die Versicherten sind dabei verpflichtet, sich im Sinne des Schadenminderungsgrundsatzes zu verhalten.45
Unfallversicherung
Es kann umstritten sein, ob ein Betrieb zwingend der Suva unterstellt ist oder nicht. Falls sich die Frage - bei nicht gegebener Suva-Unterstellung - erst im Zeitpunkt eines Unfalls stellt, kann nicht auf den bereits bestehenden Anschluss bei einer anderen Unfallversicherung zurückgekommen werden.46 Dasselbe gilt, wenn sich die entsprechende Frage im Zusammenhang mit einem Prämieninkasso stellt, ohne dass sich ein Unfall zugetragen hat.47
Zentral sind die Grundsätze der Kausalität in der Unfallversicherung.48 Hier ging das Bundesgericht auf die Gelegenheitsursache ein und befasste sich mit der Klärung des Kausalzusammenhanges im konkreten Fall eines Übergriffes auf die versicherte Person (Körperverletzung, Vergewaltigung); insbesondere ging es um eine bestehende psychische Instabilität.49 Das Bundesgericht beurteilte in einem anderen Fall die Frage, ob die Behandlung von psychischen Beschwerden durch die Unfallversicherung zu vergüten ist; bezüglich einer depressiven Episode waren (bei einem Unfall im mittleren Bereich) zwei der Hilfskriterien zur Beurteilung der Adäquanz erfüllt, allerdings nicht in ausgeprägter Form (Verneinung der Kausalität). Anders verhielt es sich bezüglich der phobischen Störung (Angst vor Hitzequellen), weil hier das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ausgeprägt vorlag.50
Im Leistungsspektrum der Unfallversicherung kommt der Vergütung der Heilbehandlung durch die Unfallversicherung grosse Bedeutung zu. Dabei stellt sich die Frage, ob die Versicherung auch über den Renten ausschliessenden Fallabschluss hinaus die entsprechenden Leistungen zu vergüten hat. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts ist Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG so zu verstehen, dass kein Raum bleibt für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine Heilbehandlung (die den Status quo aufrechterhält), wenn ein Renten ausschliessender Fallabschluss erfolgte.51 Ein kantonal approbierter Zahnarzt ist im Übrigen nicht berechtigt, über die Notfallbehandlung hinaus gehende Leistungen zulasten der obligatorischen Unfallversicherung abzurechnen.52
Bei der Berechnung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst das ausschlaggebende Element. Für die Renten ist nach Art. 15 Abs. 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Verdienst massgebend. Bei dieser Ausgangslage ist offensichtlich, dass in der Unfallversicherung von einem traditionellen Beschäftigungsmodell ausgegangen wird.53 Wer im Unfallzeitpunkt von einem Personalverleiher temporär bei einem anderen Unternehmen eingesetzt war, befindet sich nach den Festlegungen des Bundesgerichts nicht in einer Situation, in der nur auf den zeitlich beschränkten Raum der jeweiligen Temporärbeschäftigung abgestellt werden darf, wenn es um die Bestimmung des versicherten Verdienstes geht. Vielmehr muss bei solchen Arbeitsverhältnissen abgeklärt werden, welche Beschäftigungsdauer im konkreten Fall «normal» ist; diese Dauer kann allenfalls auch mehrere Temporärbeschäftigungen umfassen.54
Die Frage des versicherten Jahresverdienstes ist nach Art. 24 Abs. 2 UVV gesondert zu beantworten, wenn der Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall liegt; diese Bestimmung sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes vor, erlaubt aber lediglich die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld. Diese Praxis gilt auch für Saisonniers; es ist insoweit nicht massgebend, ob die versicherte Person ohne Unfall in späteren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte.55
Schwierig ist die Bestimmung des versicherten Verdienstes, wenn im Jahr vor dem Unfall ein reduziertes Einkommen vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Hochrechnung des Verdienstes erfolgen muss, was in Art. 24 Abs. 1 UVV für verschiedene Konstellationen vorgesehen ist. Die in dieser Bestimmung erfasste Reduktion der Arbeitszeit muss mit Blick auf die Regelung der Arbeitslosenversicherung ausgelegt werden; es verbleibt kein Raum, eine aus sonstigen Gründen eingetretene Reduktion im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 UVV zu berücksichtigen.56
Eher selten strittig sind Fragen der Unfallverhütung. Hier geht es etwa um den allfälligen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Damit ein solcher Anspruch besteht, müssen Beschäftigte im wirtschaftlichen Einkommen erheblich beeinträchtigt sein. Das bedeutet mindestens zehn Prozent Lohneinbusse.57
Anlass zu Fragen gibt jeweils das Zusammenspiel von Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung. Dabei musste sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit des Verzichts auf Leistungen der Unfallversicherung bei Haftpflichtansprüchen auseinandersetzen. Das Gericht verwies auf das Prinzip der im Zeitpunkt des Unfalles eingetretenen Subrogation und beschäftigte sich mit der Frage, ob mit der Erledigung des Haftpflichtanspruchs der volle Schaden gedeckt worden ist. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn die versicherte Person eine (sozialversicherungsrechtliche) Leistung verlangt, für die sie im Zivilprozess schon voll entschädigt worden ist.58
Familienzulagen
Das Familienzulagengesetz ordnet den Anspruch auf die Zulagen sowohl den Erwerbstätigen wie auch den Nichterwerbstätigen zu. Weil es sich um unterschiedliche Ansprüche handelt, muss zwischen den beiden Personenkategorien eine Abgrenzung getroffen werden. Dabei kann für die Statusbestimmung nicht auf eine ganzjährige Betrachtungsweise abgestellt werden; richtig ist vielmehr eine monatsweise Betrachtung.59
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung gelten nach Art. 9a AVIG bei Personen, welche eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, besondere Rahmenfristen. Art. 9a Abs. 2 AVIG ist so zu verstehen, dass die hier vorgesehene Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit übersteigen kann, die während der normalen Beitragsrahmenfrist aufgenommen wurde.60
Können Versicherte nicht mit einer neuen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung rechnen (im konkreten Fall bei einer russischen Staatsangehörigkeit), ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz und der Vermittlungsfähigkeit bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt.61
Allgemeine leistungsrechtliche Entwicklungen
Für die Rückerstattung von Leistungen, die zu Unrecht bezogen wurden,62 gelten die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgelegten Fristen; dabei kann eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist massgebend sein. Wenn kein Strafurteil vorliegt, ist im Sozialversicherungsbereich vorfrageweise die Frage zu klären, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre.63
Verfahrensrecht
Ein nach Art. 50 ATSG geschlossener und mit Verfügung bestätigter Vergleich kann grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie jede Verfügung; es gelten jedoch höhere Anforderungen, da dem Vergleichscharakter des Entscheids Rechnung getragen werden muss.64
Bezogen auf die medizinische Abklärung durch Anordnung eines Gutachtens hat das Bundesgericht festgehalten, dass die mit dem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 begründete Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auf Gutachten angewendet werden kann, welche nach den bisherigen Regeln eingeholt bzw. in Auftrag gegeben wurden.65
Die Regelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (betreffend Kosten im kantonalen Beschwerdeverfahren) hat einen abschliessenden Charakter; den Kantonen ist es aber nicht verboten, die im bundesrechtlichen Rahmen festgesetzten Gerichtskosten teilweise oder ganz zu erlassen.66
Weiter geklärt wurden Fragen der Observation von versicherten Personen: Hier hat das Bundesgericht dafürgehalten, dass - bei prinzipiell bestehender Möglichkeit einer Observation - auch Tätigkeiten auf dem Balkon einer Privatwohnung erfasst werden dürfen.
Wenn bezogen auf eine geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung widersprüchliche Feststellungen bestehen (unter anderem auch im Rahmen einer Observation erhaltene Ergebnisse) und diese nicht im Rahmen einer Beweiswürdigung aufgelöst werden können, besteht Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Im Übrigen ist von Bedeutung, dass bei neuen Erkenntnissen, welche durch eine Observation gewonnen werden, vom allfälligen Tatbestand einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG auszugehen ist; diesfalls muss der Versicherungsträger die Revisionsfrist berücksichtigen.
Ein Ausstandsbegehren kann dann nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig betrachtet werden, wenn ein Ersatzrichter des kantonalen Versicherungsgerichtes in einem konkreten, parallelen Fall als Anwalt tätig ist.
1 Für eine ausführlichere Darstellung siehe Ueli Kieser, Entwicklungen im Sozialversicherungsrecht, Jahrbuch für Sozialversicherung (JaSo) 2012, S. 1 ff.
2 Dazu Markus Moser, Auswirkungen der IV-Revision 6a auf die 2. Säule, Schweizer Personalvorsorge 02/12, S. 80 f.
3 Für eine umfassende Darstellung der neuen Normen siehe Bernd Schulte, «Die neue Europäische Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09», in: SZS 2012», S. 44 ff., S. 143 ff.
4 Urteil 9C_246/2011 vom 22.11.2011.
5 Urteil 9C_799/2011 vom 26.3.2012.
6 Urteil 9C_12/2011 vom 8.8.2011.
7 Urteile 8C_161/2011 und 8C_179/2011 vom 6.1.2012.
8 Urteil 9C_462/2011 vom 9.1.2011.
9 Urteil 8C_302/2011 vom 20.9.2011.
10 Ebda.
11 Urteil 9C_776/2010 vom 20.12.2011.
12 Urteil 9C_822/2011 vom 3.2.2012.
13 Urteil 9C_378/2010 vom 21.11.2011.
14 Urteil 9C_418/2010 vom 29.8.2011.
15 Urteil 9C_409/2011 vom 21.11.2011.
16 Urteil 9C_363/2011 vom 31.10.2011.
17 Urteil 8C_195/2011 vom 15.12.2011.
18 Urteil 9C_286/2011 vom 11.8.2011.
19 Urteil 9C_495/2011 vom 23.12.2011.
20 Urteil 9C_137/2011 vom 25.10.2011.
21 Urteil 8C_501/2011 vom 19.12.2011.
22 Urteil 8C_628/2011 vom 2.12.2011.
23 Urteil 8C_556/2011 vom 15.12.2011: Es ging um geschiedene Elternteile, die wieder zusammenleben.
24 Urteil 9C_727/2010 vom 27.1.2012.
25 Urteil 9C_1024/2010 vom 2.9.2011.
26 Urteil 9C_902/2010 vom 14.9.2011. Vgl. auch Urteil 9C_73/201 vom 17.1.2011.
27 Urteil 9C_361/2011 vom 11.11.2011, E. 4.
28 Urteil 9C_361/2011 vom 11.11.2011, E. 5.
29 Urteil 9C_35/2011 vom 6.9.2011.
30 Urteil 9C_676/2011 vom 3.2.2012.
31 Urteil 9C_488/2011 vom 16.11.2011.
32 Urteil 9C_589/2011 vom 27.1.2012.
33 Zum «Schicksal» der Rentnerinnen und Rentner bei der Auflösung von Verträgen siehe Art. 53e BVG.
34 Für einen Anwendungsfall siehe Urteil 9C_128/2011 vom 16.11.2011, E. 5.
35 Zu denken ist etwa an die Verschlimmerung der Invalidität (mit einem entsprechend erhöhten Rentenanspruch) oder an den vorzeitigen Tod der versicherten Person.
36 Dazu Art. 141 Abs. 1bis AHVV.
37 Für einen Anwendungsfall siehe Urteil 9C_78/2010 vom 22.11.2011; im konkreten Fall wurde das Rechtsschutzinteresse verneint, nachdem die versicherte Person mehrere Jahre untätig geblieben ist.
38 Urteil 9C_779/2010 vom 30.9.2011.
39 Urteil 9C_546/2011 vom 31.10.2011.
40 Urteil 9C_702/2011 vom 28.2.2012.
41 Urteil 9C_815/2011 vom 22.2.2012.
42 Dazu das grundlegende Urteil BGE 130 V 163.
43 Urteil 9C_331/2011 vom 24.8.2011.
44 Urteil 9C_567/2011 vom 27.1.2012.
45 Urteil 9C_794/2011 vom 28.2.2012: Es ging um die Prüfung der Frage, ob bei einem notwendigen Wechsel in ein Pflegeheim eine Übergangsfrist zu gewähren ist.
46 So die Rechtsprechung gemäss Urteil U 484/05 vom 9.6.2006.
47 Urteil 8C_809/2011 vom 12.12.2011.
48 Dazu ein (wohl grundsätzliches, im Zeitpunkt des Abschlusses des Beitrages noch nicht publiziertes) Urteil 8C_894/2011 vom 3.5.2012.
49 Urteil 8C_380/2011 vom 20.10.2011.
50 Urteil 8C_435/2011 vom 13.2.2012.
51 Urteil 8C_191/2011 vom 16.9.2011.
52 Urteil 8C_210/2011 vom 15.2.2012.
53 So die Feststellung des Bundesgerichts im Urteil 8C_312/2010 vom 15.12.2011, E. 7.1.
54 Urteil 8C_312/2010 vom 15.12.2011, E. 7.2.; beweisrechtliche Hinweise in E. 7.3.
55 Urteil 8C_237/2011 vom 19.8.2011.
56 Urteil 8C_92/2011 vom 29.9.2011.
57 Urteil 8C_615/2011 vom 3.1.2012.
58 Urteil 8C_927/2010 vom 13.9.2011.
59 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 2011 159 vom 26.1.2012.
60 Urteil 8C_311/2011 vom 12.12.2011.
61 Urteil 8C_479/2011 vom 10.2.2012.62 Illustrativ bezogen auf die Frage, ob - bei Wiederverheiratung - eine Witwenrente weiterhin gutgläubig bezogen werden kann, siehe Urteil 9C_951/2011 vom 26.4.2012.
63 Urteil 9C_131/2011 vom 19.12.2011; im konkreten Fall einer nicht angegebenen Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung wurde die entsprechende Frage vom Bundesgericht bejaht.
64 Urteil 9C_727/2011 vom 1.3.2012.
65 Urteil 9C_776/2010 vom 20.12.2011.
66 Urteil 9C_792/2011 vom 21.2.2012.
67 Zu den hier massgebenden Voraussetzungen siehe BGE 135 I 169.
68 Urteil 8C_272/2011 vom 11.11.2011, E. 5 und E. 6.
69 Urteil 8C_272/2011 vom 11.11.2011, E. 7.3.
70 Anwendungsbeispiel: Urteil 8C_434/2011 vom 8.12.2011, E. 6; siehe auch Urteil 9C_896/2011 vom 31.1.2012.
71 Urteil 8C_557/2011 vom 1.2.2012.