Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen neu umschrieben, unter denen eine Vereinbarung mit Klienten zulässig ist, die das Anwaltshonorar vom Ausgang des Verfahrens abhängig macht. Klar verboten ist ein reines Erfolgshonorar. Dieses Verbot darf auch nicht durch eine Vereinbarung ­eines geringfügigen Grundhonorars und eines hohen Anteils am Prozessgewinn unterlaufen werden.

Die Unabhängigkeit des Anwalts darf durch die Vereinbarung nicht gefährdet sein. Das wäre sie laut Bundesgericht jedenfalls dann, wenn das Erfolgshonorar höher ist als der erfolgsunabhängige Anteil. Das Aufwandhonorar muss zumindest die Selbstkosten des ­Anwalts decken und einen angemessenen Gewinn ermöglichen. 

Auch zeitlich setzte das Bundesgericht Grenzen: Anwälte dürfen nicht jederzeit eine Vereinbarung mit ­Klienten über ein Erfolgshonorar schliessen, sondern nur entweder zu Beginn des ­Mandatsverhältnisses  oder nach Erledigung des Rechtsstreits (4A_240/2016).