Entschädigung für Teilnahme an Einvernahmen

Es gehört zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers, das rechtliche Gehör seines Mandanten vollumfänglich zu wahren. Er ist zu diesem Zwecke grundsätzlich berechtigt, an allen Einvernahmen teilzunehmen. Deshalb ist es unzulässig, dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung für die Teilnahme mit der Begründung zu verweigern, es sei nicht nötig gewesen, an allen...