Heikle Formulierungen in Saldo-Erklärungen
Die meisten Haftpflichtfälle werden aussergerichtlich erledigt. Oft bergen die Formulierungen in den Entschädigungsvereinbarungen nicht zu unterschätzendes Juristenfutter. plädoyer nennt einige konkrete Stolpersteine.
Inhalt
Plädoyer 5/10
05.10.2010
Letzte Aktualisierung:
07.10.2013
Jürg Stucki
Entschädigungsvereinbarungen sind grundsätzlich formlos gültige Innominatverträge zwischen Geschädigten und Schädigern beziehungsweise deren Versicherungen. Sie sind in aller Regel mit einer Saldoerklärung versehen («per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche»). Das Bundesgerichtes drückt es so aus: Eine Entschädigungsvereinbarung ist ein Vertrag, mit dem ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit g...
Entschädigungsvereinbarungen sind grundsätzlich formlos gültige Innominatverträge zwischen Geschädigten und Schädigern beziehungsweise deren Versicherungen. Sie sind in aller Regel mit einer Saldoerklärung versehen («per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche»). Das Bundesgerichtes drückt es so aus: Eine Entschädigungsvereinbarung ist ein Vertrag, mit dem ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beigelegt wird (BGE 105 II 277).
Rechtsverzicht wird von Gerichten eng ausgelegt
Der Inhalt solcher Vereinbarungen ist durch Auslegung zu ermitteln. Also nach dem Wortlaut oder nach den Umständen, die eine Schlussfolgerung auf den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen zulassen. Zu beachten ist, dass laut Gerichtspraxis ein Rechtsverzicht einer Partei im Zweifelsfall eng auszulegen ist. Es gelten die gleichen restriktiven Auslegungsgrundsätze, wie sie für die Saldoquittung entwickelt wurden (BGE 100 II 42ff. = Pra. 63/1974 Nr. 200 Seite 571ff.). Eine Saldoquittung schützt die Versicherung nur insoweit vor neuen Ansprüchen des Versicherten, als dieser mit der Unterzeichnung der Quittung auf Rechte verzichtet hat, die ihm - wie er wusste - bereits zustanden oder deren Erwerb er wenigstens als möglich ins Auge gefasst hat.
Unklaren Ballast aus Vereinbarungen streichen
Die Auslegung ist häufig nicht einfach. Ein anschauliches Beispiel: «A. bestätigt hiermit als in den Verkehrsunfall involvierte Person, mit der Versicherungsgesellschaft in der Eigenschaft als Haftpflicht-?, UVG- und UVG-Zusatzversicherer für alle Folgen aus dem obenerwähnten Ereignis eine letzte, einmalige, zu den bisherigen Zahlungen hinzukommende, pauschale Entschädigung vereinbart zu haben und damit gegenüber jedermann betreffend die ihm aufgrund eines Unfallereignisses zustehenden, zivilrechtlichen Ansprüche sowie die Ansprüche als UVG- und UVG-Zusatzversicherter vollständig und abschliessend abgegolten zu sein. Die Versicherung nach UVG ist nur so weit von dieser Vereinbarung betroffen, als es sich um zukünftige Heilungskosten und/oder Ansprüche auf Erwerbsersatz handelt. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Leistungen für Erwerbsersatz auch nur insoweit, als die Erwerbsunfähigkeit zwanzig Prozent nicht übersteigt.»
Diese Erklärung ist komplex und unübersichtlich, aber trotzdem unvollständig. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich einige Jahre nach Abschluss dieser Entschädigungsvereinbarung Interpretationsprobleme ergaben, die sich nicht mehr aussergerichtlich lösen liessen.
Ein einfaches Rezept für solche Vereinbarungen gibt es nicht. Denn die Vergleichstexte sind selbst innerhalb einer Versicherungsgesellschaft weder inhaltlich noch sprachlich standardisiert. Anwälte sollten sie deshalb vor einer Unterzeichnung sehr kritisch durchsehen. Tipp: unklaren Ballast ersatzlos streichen und allenfalls notwendige präzisierende Ergänzungen einfügen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Entschädigungsvereinbarung pauschal auch gegenüber «allen Dritten», «weiteren Unfallbeteiligten» oder generell «den Versicherten der Versicherungsgesellschaft» Geltung haben soll.
Hier einige weitere Beispiele von gebräuchlichen Formulierungen aus heute verwendeten Entschädigungsvereinbarungen, jeweils mit Hinweisen zur Lösung der Problematik:
«Er erklärt sich damit für sämtliche bekannten und unbekannten Ansprüche als abgefunden.»
Kommentar: Ein Verzicht auf künftige Folgen eines Ereignisses sowie daraus entstehende Ansprüche ist zulässig, wenn deren Eintritt als eine Möglichkeit in Betracht gezogen worden ist. Beispiel: Die Möglichkeit von Spätfolgen eines Unfalles ist aufgrund eines medizinischen Gutachtens bekannt. In diesem Fall ist die Mitabgeltung dieser in Betracht gezogenen Spätfolgen zulässig. Andererseits findet der Verzicht auf Ansprüche aus unbekannten künftigen Folgen aus einem Ereignis die Grenze in Artikel 27 ZGB (Schutz der Persönlichkeit vor übermässiger Bindung).
«Er erklärt sich damit für sämtliche aus diesem Ereignis erwachsenden Ansprüche an die Versicherungsgesellschaft als abgefunden.»
Kommentar: Diese Formulierung kann sich als heikel erweisen, wenn die Versicherungsgesellschaft die Haftpflichtversicherung mehrerer Schädiger aus ein und demselben Schadenereignis ist. Zur Auslegung beizuziehen sind deshalb weitere Elemente, die sich aus der Entschädigungsvereinbarung selbst ergeben (Schadennummer, Policennummer oder Bezeichnung der Versicherungsnehmerin).
«Er erklärt sich damit für die ihm aus diesem Schaden erwachsenen Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft und ihrem Versicherten sowie allen Dritten als vollständig abgefunden.»
Kommentar: Es könnte damit argumentiert werden, dass ein Vertrag zugunsten Dritter (Artikel 112 OR) möglich und eine derartige Klausel deshalb zulässig ist. Die deutsche Gerichtspraxis bezeichnet eine derartige uneingeschränkte Erstreckung von abgegoltenen Ansprüchen auf «jeden Dritten» als überraschend. Der Geschädigte wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt. Eine derartige Klausel ist daher unwirksam und als ungewöhnlich im Sinne von Artikel 33 des Versicherungsvertragsgesetzes zu qualifizieren (Fuhrer, Versicherungsvertragsgesetz, N 66 zu Artikel 33).
«Er erklärt, dass er mit der Auszahlung der vereinbarten Summe für alle Ansprüche abgefunden ist und hinsichtlich des erwähnten Ereignisses auf jede weitere Forderung gegenüber dem Haftpflichtigen und dessen Versicherung verzichtet.»
Kommentar: Diese Formulierung ist gültig und durchsetzbar, allerdings nur unter den Vergleichsparteien. Der Geschädigte kann nur über seine eigenen Ansprüche verfügen. Stirbt er später nachweislich an den Unfallfolgen, können die anspruchsberechtigten Dritten ungeachtet der abgeschlossenen Entschädigungsvereinbarung eigene Ansprüche geltend machen, zum Beispiel aus Versorgungsschaden und Genugtuung gegenüber XY oder dessen Haftpflichtversicherung.
«Die Parteien vereinbaren als Abgeltung aller Verpflichtungen der Versicherungsgesellschaft und ihrer Versicherten aus dem genannten Schadenereignis vergleichsweise folgende einmalige und unpräjudizielle Entschädigung unter allen Titeln ...»
Kommentar: Diese Wendung kann sich als problematisch erweisen, wenn mehrere Schädiger aus ein und demselben Schadenereignis bei der XY-Versicherungsgesellschaft versichert sind.
«Er erklärt, der Versicherungsgesellschaft gegenüber sowie gegenüber allen weiteren Unfallbeteiligten für alle Ansprüche aus dem erwähnten Schadenereignis vollständig und endgültig abgefunden zu sein.»
Kommentar: Diese Formulierung ist dann heikel, wenn mehrere Unfallbeteiligte und Haftpflichtige vorhanden sind.