Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) soll allein deshalb angeordnet werden können, um die Öffentlichkeit vor einer Person zu schützen. Und nicht mehr wie bisher, um hauptsächlich dem Beistands- und Fürsorgebedürfnis des Betroffenen gerecht zu werden. So steht es im ­Urteil 5A_607/2012 vom 5. September 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts.

Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht die bisherige Praxis und den Zweck der FFE geän...