Kaum Chancen auf eine Begnadigung
Begnadigungsgesuche werden selten gestellt. Und noch seltener bewilligt. Die geringsten Chancen haben dabei Gesuche in Zürich. Bessere Karten hat, wer in Bern oder Basel verurteilt wurde.
Inhalt
Plädoyer 5/11
04.10.2011
Letzte Aktualisierung:
04.10.2013
Thomas Kohler
Die Bedingungen für Begnadigungsgesuche sind kantonal geregelt. Entsprechend unterschiedlich sind die Praktiken und Erfolgsaussichten. Gnadenlos zeigt sich der Kanton Zürich: 12 Begnadigungsgesuche wurden von 2008 bis 2010 eingereicht. Erfolgreich war keines.
Im Kanton Bern sind im Zeitraum von 2006 bis 2010 insgesamt 19 Gesuche eingereicht worden. 4 davon wurden gutgeheissen. Es handelte sich um einen Verstoss gegen das Landwirtschaftsgesetz, ein Strassenverkehrsdelikt un...
Die Bedingungen für Begnadigungsgesuche sind kantonal geregelt. Entsprechend unterschiedlich sind die Praktiken und Erfolgsaussichten. Gnadenlos zeigt sich der Kanton Zürich: 12 Begnadigungsgesuche wurden von 2008 bis 2010 eingereicht. Erfolgreich war keines.
Im Kanton Bern sind im Zeitraum von 2006 bis 2010 insgesamt 19 Gesuche eingereicht worden. 4 davon wurden gutgeheissen. Es handelte sich um einen Verstoss gegen das Landwirtschaftsgesetz, ein Strassenverkehrsdelikt und einen Verstoss gegen das frühere Ausländergesetz (ANAG) sowie einen Schwarzfahrer.
Gar 32 Gesuche gingen im Kanton Basel-Stadt im selben Zeitraum ein. 20 davon wurden abgewiesen, 12 Fälle waren erfolgreich. «Aber nur bei zwei Gesuchen handelt es sich um vollumfängliche Begnadigungen», präzisiert Christine Bürgin, Sekretärin der Basler Begnadigungskommission. Bei den 10 Teilbegnadigungen reiche die Palette von Strafreduktionen bis hin zu Änderungen im Vollzug.
Person des Gesuchstellers wichtiger als das Delikt
Die vollumfänglichen Begnadigungen ergingen im Falle eines Vergehens gegen das Waffengesetz und eines Schwarzfahrers. «Der Verstoss gegen das Waffengesetz wurde zum Zeitpunkt der Eingabe des Gesuchs vom aktuellen Recht nicht mehr mit Strafe bedroht», sagt Christine Bürgin. «Und beim Schwarzfahrer lag gemäss einem psychiatrischen Gutachten keine Schuldfähigkeit vor.»
Generell ist das vom Gesuchsteller begangene Delikt bei Begnadigungen gemäss Christine Bürgin eher zweitrangig. Von Bedeutung sei hingegen das gegenwärtige Bild des Gesuchstellers. Da geht es um dessen Begnadigungswürdigkeit und mindestens einen speziellen Begnadigungsgrund - etwa Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, Beseitigung von Gesetzeshärten, Anpassung an veränderte allgemeine Verhältnisse.
Massgebend ist auch, ob ein Gesuchsteller etwa eine Stelle gefunden oder Schulden beglichen hat oder ob ein Drogenabhängiger eine Entziehungskur erfolgreich abschloss.
Das zeigt: Die Prognose zum Verhalten eines Gesuchstellers kann für die Beurteilung eines Gesuches eine grössere Rolle spielen als das begangene Delikt.