Wer ganz sicher keine Frist verpassen will, gibt die Sendung persönlich am Postschalter ab und kon­trolliert, dass das Couvert vor seinen Augen gestempelt wird. Doch der Schein kann trügen. Das Bundesgericht äus­sert im Urteil 8C_237/2017 den Verdacht, die Post schummle bei A-Post-Sendungen, die abends aufgegeben werden.

Das Zürcher Verwaltungsgericht war auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil sie verspätet eingegangen sei. Das Couvert trug den Stempel des 16. Februars 2017. Der Anwalt beteuerte, die Sendung am Abend des 15. Februars selbst der Postagentur überbracht zu haben. Und er reicht vor Bundesgericht ein Schreiben der Postzentrale ein, in dem eingeräumt wird, bei «späterer Aufgabe» gelte der Folgetag als Aufgabetag.

Das Bundesgericht spricht von einer «befremdlichen Auskunft der Post» und wies die Sache zur näheren Abklärung ans Verwaltungsgericht zurück. Es muss nun prüfen, ob die Post die Eingabe des Anwalts mit dem Datum des nächsten Tages abstempelte.