Bei Unterhaltsstreitigkeiten nehmen in der Regel die Eltern die Interessen ihrer Kinder im Prozess wahr. Die Befugnis, einen Prozess für das Kind zu führen, setzt die elterliche Sorge voraus (Art. 296 ff.). Materiell steht der Unterhaltsanspruch dem minderjährigen Kind zu. Solange das Kind aber minderjährig ist, ist der Unterhaltsbeitrag an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut zu leisten, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB).&n...