Auch Anwälte und Notare müssen Entschädigungen fürs Fotokopieren an die Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris zahlen. Dafür gibt es ­einen Gebührentarif. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Anzahl der Angestellten. Als Mitarbeiter im Sinne des Gebührentarifs gilt auch der ­Inhaber, wie das Kantonsgericht Luzern kürzlich entschied (1A 16 8). 

Der Normaltarif gilt ab zwei Mitarbeitern. Ein Einzelanwalt mit einer Sekretärin hatte argumentiert, die Mindestbe­dingung für den Tarif sei nicht erfüllt, da er kein Angestellter sei.