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Plädoyer 03/2017
22.05.2017
Auch Anwälte und Notare müssen Entschädigungen fürs Fotokopieren an die Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris zahlen. Dafür gibt es einen Gebührentarif. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Anzahl der Angestellten. Als Mitarbeiter im Sinne des Gebührentarifs gilt auch der Inhaber, wie das Kantonsgericht Luzern kürzlich entschied (1A 16 8).
Der Normaltarif gilt ab zwei Mitarbeitern. Ein Einzelanwalt mit einer Sekretärin hatte argumentiert, die Mindestbedingung für den Tarif sei nicht erfüllt, da er kein Angestellter sei.
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