Bei Strafverfahren erster und zweiter Instanz sind die Urteile grundsätzlich öffentlich. Ob die Entscheide von Zwangsmassnahmegerichten ebenfalls dazugehören, ist umstritten. Die Strafprozessordnung bestimmt nur, dass das Verfahren nicht öffentlich ist (Artikel 69 Absatz 3 b). Zur Eröffnung der Urteile sagt das Gesetz nichts. Dominique Strebel, Jurist und Studienleiter am Medienausbildungszentrum MAZ in Luzern, kritisiert in seinem Blog die «Geheimjustiz bei Zwangsmassnahmen». Entscheide über schwere Grundrechtseingriffe wie die Bewilligung von Staatstro­janern, Telefonüberwachungen und Untersuchungshaft müssten in der Öffentlichkeit diskutiert werden können. 

Die Gerichte sehen das anders, wie eine ­plädoyer-Stichprobe zeigt: Gerichtspräsident Christian Sigg vom Bezirksgericht Zofingen ­beruft sich auf die Strafprozessordnung: «Die Entscheide des Zwangsmassnahmen­gerichts gehören in den Kontext der Untersuchung und sind folgerichtig nicht öffentlich, weil dadurch die Untersuchung gefährdet werden könnte.» 

Jürg Zinglé, Präsident des kantonalen Berner Zwangsmassnahmengerichts, differenziert. Massgebend sei, ob es um einen End­­entscheid gehe. «Endentscheide kann man publizieren, wenn ein entsprechendes Interesse da ist, das sieht auch das Gesetz so vor.» Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte seien in der Regel aber keine Endentscheide und würden nicht publiziert.

Barbara Koch vom Kantonsgericht Luzern interpretiert die Strafprozessordnung so, dass «die ­Öffentlichkeit erst bei der Hauptverhandlung einsetzt».