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Plädoyer 6/11
03.12.2011
Letzte Aktualisierung:
04.10.2013
US-Anwalt in Zürich berät ohne Aufsicht
Ein in den USA als «Attorney and Counselor at Law» zugelassener Anwalt kann in Zürich unter diesem Titel Rechtsberatungen anbieten, ohne einer Aufsicht unterstellt zu sein. Dies im Gegensatz zu Personen mit einem Anwaltspatent aus der Schweiz oder den EU-/Efta-Staaten, wie die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte jüngst entschied. Sie sei gemäss kantonalem Anwal...
US-Anwalt in Zürich berät ohne Aufsicht
Ein in den USA als «Attorney and Counselor at Law» zugelassener Anwalt kann in Zürich unter diesem Titel Rechtsberatungen anbieten, ohne einer Aufsicht unterstellt zu sein. Dies im Gegensatz zu Personen mit einem Anwaltspatent aus der Schweiz oder den EU-/Efta-Staaten, wie die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte jüngst entschied. Sie sei gemäss kantonalem Anwaltsgesetz nur dann zuständig, wenn ein Anwalt als «Rechtsanwalt» oder unter einer «gleichwertigen Berufsbezeichnung» aufträte. Ein amerikanisches Patent sei jedoch nicht als «gleichwertig» zu betrachten. Falls die Schweiz «zum Schutz des Publikums» ein Beratungsmonopol wolle, müsse der Gesetzgeber aktiv werden. vb
Anwälte sind eine gute Risikogruppe
Während Jahren haben die Pensionskassen happige Risikoprämien von Anwälten und Kanzleiangestellten erhoben. Nun überbieten sie sich gegenseitig mit Senkungsankündigungen: Die Vorsorgestiftung des Zürcher Anwaltsverbands (VS ZAV) reduziert die Beiträge für das Todesfall- und Invaliditätsrisiko Anfang 2012 um durchschnittlich 7,5 Prozent, die Pensionskasse des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) um 33 Prozent.
Sind Anwälte plötzlich gesünder geworden? Gemäss Peter Michel, dem Geschäftsführer der VS ZAV, entpuppt sich diese Berufsgruppe tatsächlich zunehmend als «gute Risikogruppe mit unterdurchschnittlicher Schadenbelastung». Früher seien die Anwälte zusammen mit anderen Tätigkeiten in derselben Risikogruppe geführt worden. Weil man die Prämien inzwischen als Folge der Branchenlösungen gesondert errechne, zahle sich nun die tiefere Schadenbelastung in Form von günstigeren Risikoprämien aus. Die SAV-Pensionskasse profitiert laut Geschäftsführer Hermann Soltermann zudem auch davon, dass sie sich 2005 von der Swisslife abgelöst hat, die Gewinne für ihre Aktionäre erwirtschaften muss: «Seither senkten wir die Risikoprämien um insgesamt 78 Prozent.»
Die Senkungen allein besagen noch nichts über die Attraktivität des Angebots insgesamt (vgl. «Qual der Wahl bei der beruflichen Vorsorge», plädoyer 5/10). Deshalb empfiehlt es sich, bei beiden Anbietern konkrete Offerten einzuholen. Wichtige Vergleichspunkte sind auch der Deckungsgrad und die Höhe der Verzinsung des Vorsorgeguthabens. tom
Werbung wider Willen durch das Bundesgericht
Muss es sich ein Rechtsvertreter gefallen lassen, dass er im Internet gegen seinen Willen mit seinem vollen Namen im Urteil zu finden ist? Die Basler Anwälte Caspar Zellweger und Lienhard Meyer meinen: Nein. Mit der Veröffentlichung ihrer Namen im Urteil 4A_230/2010 des Bundesgerichts entstehe «in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild ihrer beruflichen Fähigkeiten».
Das Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts liest sich tatsächlich als höfliche Ohrfeige an die beiden Doktoren: Sie hätten den «kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft», ihre bloss «appellatorische Kritik erfülle die Begründungsanforderungen nicht», und sie würden die «beschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts verkennen». Kurz: Hausaufgaben nicht gemacht! Die beiden Anwälte ergriffen verschiedene Rechtsmittel gegen die Publikation ihrer Namen im Internet und scheiterten abermals vor dem Bundesgericht, diesmal vor der
I. öffentlich-rechtlichen Abteilung. Das Urteil 1B_235/2011 verweist auf den Informationsauftrag des Gerichts und die Praxis, Namen der Rechtsvertreter auch im Internet nicht zu anonymisieren. Eine «offensichtlich herabsetzende oder sonstwie widerrechtliche Würdigung» sei nicht gegeben. Immerhin hatte das Bundesgericht die Gnade, die beiden Anwälte im zweiten Urteil nicht mehr namentlich zu nennen. stoc