Inhalt
Plädoyer 5/11
04.10.2011
Letzte Aktualisierung:
04.10.2013
In Zürich gilt 460 Franken als angemessenes Honorar
Um in einer Honorarstreitigkeit das angemessene Honorar zu bestimmen, hat die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) kürzlich auf die Honorarempfehlungen des ZAV von 1998 zurückgegriffen. Diese sind allerdings seit der Drohung der Weko, ein kartellrechtliches Verfahren einzuleiten, nicht mehr in Kraft. Und die Kommission weist selbst darauf hin, dass sich die Ansätze wegen der Teuerung und d...
In Zürich gilt 460 Franken als angemessenes Honorar
Um in einer Honorarstreitigkeit das angemessene Honorar zu bestimmen, hat die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) kürzlich auf die Honorarempfehlungen des ZAV von 1998 zurückgegriffen. Diese sind allerdings seit der Drohung der Weko, ein kartellrechtliches Verfahren einzuleiten, nicht mehr in Kraft. Und die Kommission weist selbst darauf hin, dass sich die Ansätze wegen der Teuerung und der Kostenstruktur in der Advokatur seither verteuert hätten.
Da stellt sich die Frage, weshalb die Honorarkommission überhaupt auf diese Empfehlungen abstellt: «An irgendeine Richtlinie müssen wir uns halten können, um das angemessene Honorar zu beurteilen», sagt dazu ihr Präsident Paul Schaltegger. Er räumt allerdings ein, dass man sich überlege, in Zukunft auf eine kürzlich vom ZAV erstellte Praxiskostenanalyse mit aktuellen Zahlen zurückzugreifen. Doch er geht davon aus, dass das Ergebnis das gleiche gewesen wäre: Für den erfahrenen Anwalt mit Spezialwissen betrachtete die Honorarkommission 460 Franken als angemessenes Honorar.
Anders wäre es wohl im Kanton Bern herausgekommen. «Wenn nichts vereinbart wurde, kommt ersatzweise die Parteikostenverordnung zur Anwendung», erklärt Martin Kindler von der Honorarschlichtungsstelle des bernischen Anwaltsverbandes. «Auf 460 Franken kämen wir damit kaum.»
Auf 460 Franken käme man vermutlich auch in St. Gallen nicht, sagt Jürg Dommer, im Anwaltsverband für Honorarbegutachtungen zuständig: «Die Honoraransätze liegen hier generell tiefer als im Kanton Zürich.» Er würde in einem solchen Fall auf zwei Dokumente abstellen: Wie die Zürcher auf die 2008 aufgehobenen Honorarrichtlinien, die allerdings etwas aktueller sind, da sie noch 2005 revidiert wurden, und ergänzend auf den amtlichen Tarif. ch
Was ist ein CL-Verfahren?
«Das Verfahren nach Collaborative Law (CL) kommt aus der Mediation», erklärt Peter Dünner, Präsident des CL-Pools Zürich/Ostschweiz. «Doch statt eines gemeinsamen Mediators hat jede Konfliktpartei einen Anwalt zu Seite.» Parteien und Rechtsvertreter vereinbaren zu Beginn, ausschliesslich nach einer aussergerichtlichen Lösung zu suchen. Auch wenn sich CL-Verfahren laut Dünner theoretisch für die meisten Rechtsgebiete eignen, steht das Familienrecht im Vordergrund. Die rund vierzig Schweizer Anwälte mit CL-Ausbildung haben sich in zwei Pools Zürich/Ostschweiz und Genf zusammengeschlossen. Michael Salzer, Präsident des Schweizer Vereins für Collaborative Law (www.svcl.ch) schätzt, dass seit 2006 rund fünfzig CL-Verfahren stattgefunden haben. ch
Suche der Vollmacht in den Akten «zu mühsam»
Das Bundesgericht verlangt von den Anwälten grundsätzlich keine neue Vollmacht für das höchstinstanzliche Verfahren, wenn auf das in den Vorakten vorhandene Dokument verwiesen wird. Das bestätigte Sabine Motta vom Bundesgericht gegenüber plädoyer.
Eine andere Erfahrung machte kürzlich der Oltner Anwalt Jürg Walker. Er gelangte in einer Fremdenpolizeisache an das Bundesgericht und verwies auf die Vollmacht in den Akten der Vorinstanz. Dem höchsten Schweizer Gericht genügte dies jedoch nicht. Es forderte Walker auf, eine neue Vollmacht einzureichen.
Auf telefonische Nachfrage hin beschied ihm die Gerichtskanzlei, es sei «zu mühsam», die Vollmachten in den Vorakten zu suchen. Zudem: Manchmal würden die Richter die Vollmacht in den Akten übersehen.
Sabine Motta vom Bundesgericht verneint, dass dies der gängigen Praxis des Bundesgerichts entspricht. vb