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saldo 17/2013
23.10.2013
Scheidung: Wer eine Klage zurückzieht, trägt die Kosten
Ein Ehemann reichte die Scheidung ein, zog die Klage aber später zurück. Das Regionalgericht Bern-Mittelland auferlegte die Gerichtskosten von rund 3500 Franken den Parteien je zur Hälfte. Dagegen beschwerte sich die Ehefrau beim Obergericht des Kantons Bern und weiter bis vor Bundesgericht. Dieses entschied, dass der Ehemann als unterliegend gelte, da er das Scheidungsverfahren selber ein...
Scheidung: Wer eine Klage zurückzieht, trägt die Kosten
Ein Ehemann reichte die Scheidung ein, zog die Klage aber später zurück. Das Regionalgericht Bern-Mittelland auferlegte die Gerichtskosten von rund 3500 Franken den Parteien je zur Hälfte. Dagegen beschwerte sich die Ehefrau beim Obergericht des Kantons Bern und weiter bis vor Bundesgericht. Dieses entschied, dass der Ehemann als unterliegend gelte, da er das Scheidungsverfahren selber eingeleitet und mit dem Rückzug auch wieder selbst beendet habe. Deshalb habe er die Gerichtskosten zu tragen. Es widersprach damit der Auffassung des Obergerichts des Kantons Bern, die Kosten im Scheidungsverfahren seien nach Ermessen zu verteilen.
Bundesgericht, Urteil 5A_352/2013 vom 22. August 2013
Miete: Dringender Eigenbedarf lag nicht vor
Einem Mieter war während eines laufenden Verfahrens um eine Mietzinsreduktion mit der Begründung des dringenden Eigenbedarfs gekündigt worden. Vor der Schlichtungsstelle konnten sich die Parteien nicht einigen. Die Vermieterin zog deshalb die Sache vor Gericht und machte dort geltend, ihr Sohn brauche die Wohnung. Er habe weder eine angemessene Unterkunft, noch verfüge er über ein eigenes Einkommen. Das Zivilgericht und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wiesen die Klage ab. Auch das Bundesgericht verneinte einen dringenden Eigenbedarf, da eine andere Wohnung im Eigentum der Vermieterin frei gewesen wäre und sie zudem ohne grossen finanziellen Aufwand das Atelier des Sohnes hätte bewohnbar machen können.
Bundesgericht, Urteil 4A_78/2013 vom 16. Mai 2013
Kündigung durch Arbeitgeber: Keine Nötigung
Ein Arbeitnehmer wurde vor die Wahl gestellt, selber zu kündigen oder die Kündigung vom Arbeitgeber zu erhalten. Der Angestellte wurde angeblich vom Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Arbeitszeugnis festgehalten werde. Laut Arbeitsgericht ist dies keine Drohung oder Nötigung zur Kündigung. Es sei vielmehr eine berechtigte Warnung, da sich aus Arbeitszeugnissen regelmässig ableiten lasse, dass dem Arbeitnehmer gekündigt worden sei, wenn nicht das Gegenteil darin stehe.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN120017 vom 29. November 2012
Geräterückruf: Übertriebene Forderung an Firmen
Im Jahr 2009 wurde bekannt, dass ein von Aldi verkaufter Feuerlöscher im Brandfall nicht funktioniert. Die Importfirma und Aldi veröffentlichten darauf eine Produktewarnung für Geräte aus dem betroffenen Herstellungszeitraum. Da auf den Feuerlöschern kein Herstellungsdatum angegeben war, wurden die zwei Unternehmen vom Verein für technische Inspektionen verpflichtet, sämtliche Geräte zurückzurufen. Dagegen wehrten sich die Unternehmen vergeblich vor Bundesverwaltungsgericht, bekamen aber vom Bundesgericht Recht. Laut den Lausanner Richtern sei der zweite Rückruf nicht verhältnismässig, da sicherheitsbewusste Besitzer ihr Gerät inzwischen gewiss zur Revision gebracht hätten. Wer dies nicht getan habe, würde wahrscheinlich auch auf eine erneute Warnung nicht reagieren.
Bundesgericht, Urteil 2C_13/2013 vom 5. September 2013