Zivilrecht

Amtsgeheimnis geht über den Tod hinaus

Die Verschwiegenheitspflicht der Erwachsenenschutz­behörde überdauert den Tod der ­betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten ­einer verstorbenen Person ­nehmen will, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen. 

Sachverhalt:

Für den Verstorbenen bestand bis zu seinem Tod im Jahr 2015 eine Bei...